Was war das Problem?
In dem vom OGH beurteilten Fall war im Mietvertrag festgelegt, dass der Mieter neben dem Hauptmietzins anteilig „sämtliche Bewirtschaftungskosten“ für das Gebäude zu tragen hat. Dabei wurde Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen des MRG genommen, allerdings mit dem Zusatz „insbesondere“. Dieser Begriff legt nach Ansicht des OGH nahe, dass die Liste nicht abschließend ist, sodass für den Mieter letztendlich unklar und unvorhersehbar sei, welche konkreten Kosten auf ihn zukommen.
Der OGH kam zu dem Schluss, dass diese Formulierung nicht den Transparenzanforderungen nach § 6 Abs. 3 KSchG entspricht. Die Folge: Die gesamte Klausel ist unwirksam, und die Mieter haben Anspruch darauf, sämtliche bezahlte Betriebskosten zurückzufordern.
Auswirkungen auf die Praxis
Diese Entscheidung zeigt, dass bei der Formulierung von Betriebskostenklauseln im Mietvertrag:
- genau und abschließend aufgezählt werden muss, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden sollen,
- vage Formulierungen wie „insbesondere“ oder „jedenfalls“ zur Intransparenz und damit zur Unwirksamkeit führen,
- klare Regelungen insbesondere im Teilanwendungsbereich des MRG nötig sind, da nach § 1099 ABGB grundsätzlich der Vermieter die Kosten zu tragen hat.
Haben auch Sie unklare Klauseln in Ihrem Mietvertrag?
Wenn in Ihrem Mietvertrag ähnliche Formulierungen enthalten sind, könnten Sie Anspruch auf eine Rückforderung zu viel gezahlter Betriebskosten haben. Sehr gerne prüfen wir die entsprechenden Vertragsklauseln für Sie und unterstützen Sie bei der Rückforderung der bezahlten Betriebskosten.
Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Anela Blöch und ihr Team jederzeit unter office@atb.law bzw. telefonisch unter 01 39 12345 zur Verfügung.