Der Anlassfall: 3% Bearbeitungsentgelt auf dem Prüfstand
Im Ausgangsverfahren verrechnete eine Bank beim Abschluss eines Kredits ein pauschales Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% des Kreditbetrags. Die Kreditnehmer:innen forderten dieses Geld zurück. Ihre Begründung: Die Klausel sei intransparent, weil sich das verrechnete Bearbeitungsentgelt mit anderen, separat im Vertrag angeführten Kostenpunkte überschneide. Insbesondere habe die Bank Kreditvertrag neben dem Bearbeitungsentgelt auch Entgelte für die Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung, die Abwicklung über einen Treuhänder sowie die Grundbuchsüberprüfung verrechnet.
Der OGH hat mit dieser Entscheidung erneut die verbraucherfreundliche Linie bestätigt: die Bank hat dem Kunden das Bearbeitungsentgelt samt Zinsen zurückzuzahlen, zumal die verwendeten Klauseln intransparent und damit unwirksam sind.
Wann ist ein Bearbeitungsentgelt im Kreditvertrag unzulässig?
Das zentrale Argument für die Unwirksamkeit der Klausel liegt im gesetzlichen Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG). Banken dürfen Gebühren zwar grundsätzlich vereinbaren, für Verbraucher:innen muss aber klar nachvollziehbar sein, wofür sie bezahlen.
In vielen Kreditverträgen verrechnen Banken neben dem allgemeinen Bearbeitungsentgelt jedoch auch noch weitere spezifische Positionen, wie zum Beispiel für die Liegenschaftsbesichtigung und Grundbuchsüberprüfung. Wenn solche zusätzlichen Spesen extra ausgewiesen werden, ist für den Kunden bei einer pauschalen 3%-Gebühr nicht mehr erkennbar, welche Leistung damit eigentlich bezahlt wird und ob bestimmte Aufwände doppelt verrechnet werden.
Wenn nicht klar unterscheidbar ist, wo die allgemeine Bearbeitung aufhört und die spezifische Sonderleistung anfängt, ist die Klausel laut OGH intransparent und somit nichtig.
Was bedeutet das für bestehende Kreditverträge?
Wer einen Kreditvertrag mit einer solchen intransparenten Klausel hat, kann das Bearbeitungsentgelt (samt Zinsen) zurückfordern. Da es sich hierbei um bereicherungsrechtliche Ansprüche handelt, gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das bedeutet für Sie:
- Auch alte Verträge zählen: Eine Überprüfung lohnt sich auch bei Verträgen, die bereits vor Jahren abgeschlossen oder mittlerweile vollständig zurückgezahlt wurden.
- Zinsen einfordern: Zusätzlich zum reinen Einmalentgelt können im Zuge der Rückforderung im Regelfall 4% gesetzliche Vergütungszinsen pro Jahr ab dem Tag der damaligen Zahlung geltend gemacht werden.
Fazit: Prüfung lohnt sich
Das OGH-Urteil schafft Klarheit und stärkt die Rechte von Kreditnehmer:innen. Wer einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, sollte diesen nun sorgfältig prüfen (lassen). Wir übernehmen die Prüfung kostenlos und unverbindlich für Sie.
Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Anela Blöch und Roman Taudes jederzeit unter kredit@atb.law bzw. telefonisch unter 01 39 12345 zur Verfügung.