{"id":9474,"date":"2026-11-02T10:25:51","date_gmt":"2026-11-02T09:25:51","guid":{"rendered":"https:\/\/atb.law\/?post_type=blog-post&#038;p=9474"},"modified":"2026-11-02T10:25:54","modified_gmt":"2026-11-02T09:25:54","slug":"haftung-ki-uebersichten-suchmaschinen","status":"publish","type":"blog-post","link":"https:\/\/atb.law\/en\/blog-post\/haftung-ki-uebersichten-suchmaschinen\/","title":{"rendered":"KI-\u00dcbersichten"},"content":{"rendered":"<h2 id=\"page-ausgangspunkt-suchmaschine-drei-funktionen-drei-haftungsregime\">Ausgangspunkt Suchmaschine: drei Funktionen, drei Haftungsregime<\/h2>\n<p>Wer \u00fcber die Haftung von Suchmaschinen spricht, muss zun\u00e4chst sagen, wor\u00fcber er spricht. Die Rechtsprechung unterscheidet im Wesentlichen drei Spielarten von Suchmaschinen-Outputs, und an jede kn\u00fcpft sie ein eigenes Haftungsregime:<\/p>\n<ul>\n<li>Die <strong>reine Trefferverlinkung<\/strong> ist der einfache Teil. Niemand muss seinen Index vorab auf Rechtsverletzungen durchsuchen; Pr\u00fcf- und Abhilfepflichten entstehen erst nach einem konkreten Hinweis. In \u00d6sterreich folgt das aus \u00a7 14 ECG, unionsrechtlich flankiert von den Vermittlerprivilegien der Art 4 bis 6 und dem Verbot allgemeiner \u00dcberwachungspflichten in Art 8 des Digital Services Act (DSA).<\/li>\n<li>Beim <strong>Snippet<\/strong> kann den Suchergebnissen ein eigenst\u00e4ndiger Aussagegehalt beizumessen sein: Das OLG K\u00f6ln (25.1.2018, 15 U 56\/17) bejahte eine Verletzung, weil erst die algorithmisch erzeugte Zusammenstellung von Titel, URL und Snippet einen unwahren Eindruck \u00fcber den Betroffenen entstehen lie\u00df. Pr\u00fcfpflichten entstehen aber auch hier erst ab einer hinreichend konkreten Beanstandung.<\/li>\n<li>F\u00fcr die <strong>Autocomplete-Funktion<\/strong> wiederum gilt eine eigene Dogmatik \u2013 und sie ist die Vorlage f\u00fcr alles, was heute zu KI-\u00dcbersichten verhandelt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"page-das-autocomplete-problem\">Das Autocomplete-Problem<\/h2>\n<p>Die automatische Vervollst\u00e4ndigung von Suchanfragen kombiniert die Inhalte der indexierten Seiten, die Suchanfragen anderer Nutzer und die H\u00e4ufigkeit des Begriffs. Lange galt das als harmlos \u2013 eine Eingabehilfe, kein Inhalt. Der Bundesgerichtshof hat dem 2013 widersprochen (BGH 14.5.2013, VI ZR 269\/12, GRUR 2013, 751), nachdem einem Unternehmer bei Eingabe seines Namens die Erg\u00e4nzungen \u201eScientology\u201c und \u201eBetrug\u201c erschienen waren. Den Suchwortkombinationen wohne ein eigenst\u00e4ndiger Aussagegehalt inne, und \u2013 darauf kommt es an \u2013 es handle sich um eigene Inhalte des Betreibers. Die Verkn\u00fcpfung stammt nicht von einem Dritten, sondern von einem Computerprogramm, das der Betreiber der Suchmaschine geschaffen hat, das Nutzerverhalten auswertet und dessen Ergebnis er zum Abruf bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>Damit war das Vermittlerprivileg f\u00fcr dieses Feature weg \u2013 eine Haftung f\u00fcr jeden Vorschlag folgte daraus aber nicht. Der BGH kn\u00fcpfte die Verantwortlichkeit an die Verletzung von Pr\u00fcfpflichten, weil der Vorwurf seinen Schwerpunkt in einem Unterlassen hat. Dass der Betreiber die Software entwickelt, kann man ihm nicht vorwerfen. Vorwerfbar ist erst, dass er nach einem Hinweis unt\u00e4tig bleibt.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln hat das sp\u00e4ter noch etwas gesch\u00e4rft (8.4.2014, 15 U 199\/11). Wer eine Beanstandung pr\u00fcft, tut das nicht zum Selbstzweck, sondern um weitere Verst\u00f6\u00dfe zu unterbinden \u2013 und das verlangt eine Reaktion in angemessener Zeit. Im Anlassfall hatte die Suchmaschine den beanstandeten Vorschlag erst rund einen Monat nach dem Hinweis entfernt; dieser Pr\u00fcfungszeitraum lag nach Auffassung des Senats \u2013 ausdr\u00fccklich bezogen auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls \u2013 jenseits des noch Angemessenen. Dazu kommt: Wer sp\u00e4ter l\u00f6scht, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; daf\u00fcr braucht es eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<h3 id=\"page-osterreich-ogh-zog-gleich\">\u00d6sterreich: OGH zog gleich<\/h3>\n<p>Der OGH hat sich dieser Auffassung der deutschen Gerichte ausdr\u00fccklich angeschlossen (30.3.2016, 6 Ob 26\/16s). AutoComplete-Vorschl\u00e4ge sind \u2013 anders als die Suchergebnisse \u2013 eigene Inhalte der Suchmaschine. Der Betreiber stellt die Verkn\u00fcpfungen her und h\u00e4lt sie zum Abruf bereit, nicht ein Dritter; sie stammen deshalb unmittelbar von ihm. Das Privileg des \u00a7 14 ECG steht daf\u00fcr nicht zur Verf\u00fcgung. Eine Haftung besteht daher, wenn der Betreiber einen pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden Vorschlag trotz Hinweises nicht beseitigt.<\/p>\n<p>Materiell entscheidet eine Interessenabw\u00e4gung: Eine Verletzung liegt vor, wenn die Vorschl\u00e4ge unwahr oder ehrverletzend sind oder die Person in einen unerw\u00fcnschten Zusammenhang stellen. Im Anlassfall blieb der Sicherungsantrag erfolglos, weil die beanstandete Verkn\u00fcpfung wahr war. F\u00fcr die Praxis z\u00e4hlt aber nicht der Ausgang, sondern der Rechtssatz zur Zurechnung.<\/p>\n<h2 id=\"page-von-autocomplete-zur-ki-ubersicht-funf-jungere-entscheidungen\">Von Autocomplete zur KI-\u00dcbersicht: f\u00fcnf j\u00fcngere Entscheidungen<\/h2>\n<h3 id=\"page-lg-hamburg-die-masstabe-sind-ubertragbar\">LG Hamburg: die Ma\u00dfst\u00e4be sind \u00fcbertragbar<\/h3>\n<p>Die erste Entscheidung, die eine Zurechnung bejahte, stammt vom LG Hamburg (29.9.2025, 324 O 404\/25). Antragstellerin war ein Unternehmen, dem die \u201e\u00dcbersicht mit KI\u201c unterstellte, Mandanten h\u00e4tten sich kritisch \u00fcber seine Gesch\u00e4ftspraktiken ge\u00e4u\u00dfert. Die Verf\u00fcgung erging ohne m\u00fcndliche Verhandlung, gest\u00fctzt auf das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht.<\/p>\n<p>Entscheidend ist die Begr\u00fcndung der Zurechnung. Die Kammer geht davon aus, \u201edass die vom Bundesgerichtshof zur \u201aAuto-Complete\u2018-Funktion [\u2026] entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar sind\u201c: Die Beeintr\u00e4chtigung sei dem Betreiber unmittelbar zuzurechnen, \u201eweil sie von einem vom Betreiber der Suchmaschine geschaffenen Computerprogramm stammt, auf dessen Auswertungen beruht und von diesem zum Abruf bereitgehalten wird\u201c (unter Verweis auf BGH 14.5.2013, VI ZR 269\/12).<\/p>\n<h3 id=\"page-lg-munchen-i-eigenstandige-neue-auserungen\">LG M\u00fcnchen I: eigenst\u00e4ndige, neue \u00c4u\u00dferungen<\/h3>\n<p>Das LG M\u00fcnchen I (Urteil 28.5.2026, 26 O 869\/26) entschied zugunsten mehrerer Verlagsunternehmen, denen die KI-\u00dcbersicht unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken unterstellt hatte. Das LG M\u00fcnchen formulierte in der Begr\u00fcndung etwas sch\u00e4rfer: Es w\u00fcrden \u201egerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verf\u00fcgungsbeklagte in keinem Kontakt steht [\u2026]. Sondern es werden eigenst\u00e4ndige, neue und inhaltliche \u00c4u\u00dferungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verkn\u00fcpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen.\u201c<\/p>\n<p>Der Inhalt dieser neuen \u00c4u\u00dferungen sei einer Pr\u00fcfung \u201edurchaus m\u00f6glich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fu\u00dfenden eigenen \u00c4u\u00dferungen\u201c. Hinzu kam, dass die verlinkten Quellen die Vorw\u00fcrfe teilweise gar nicht trugen. Dem Einwand, Nutzer w\u00fcssten ohnehin, dass man KI-Zusammenfassungen \u00fcberpr\u00fcfen muss, erteilte das Gericht eine Absage.<\/p>\n<h3 id=\"page-lg-aachen-die-verwechslung\">LG Aachen: die Verwechslung<\/h3>\n<p>Der in der Einleitung geschilderte Fall ist jener des LG Aachen (Beschluss 24.9.2026, 8 O 268\/26). Dem Gericht war die Verwechslung aus eigener Kenntnis bekannt. Das f\u00e4lschlich dem Uni-Professor zugeordnete Strafverfahren war dort selbst gef\u00fchrt worden. Die Kammer stufte die KI-generierten Beitr\u00e4ge als Tatsachenbehauptungen ein und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Abgegrenzt wurde \u00fcber das \u201eZu-Eigen-Machen\u201c: Wer eine KI-generierte Suche bereitstellt, ist f\u00fcr die generierten Antworten verantwortlich.<\/p>\n<p>Dabei formte das Gericht einen neuen Sorgfaltsma\u00dfstab: \u201eH\u00e4tte sie ihre eigene KI mit den Einwendungen des Antragstellers konfrontiert, w\u00e4re sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die \u00c4u\u00dferungen falsch sind.\u201c Die Zumutbarkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung wird also aus der Verf\u00fcgbarkeit genau jener Technologie abgeleitet, die den Fehler verursacht hat.<\/p>\n<h3 id=\"page-gegenprobe-lg-frankfurt-a-m-und-lg-berlin-ii\">Gegenprobe: LG Frankfurt a. M. und LG Berlin II<\/h3>\n<p>Nicht jede fehlerhafte KI-\u00dcbersicht endet mit einem Titel.<\/p>\n<ul>\n<li>Das LG Frankfurt am Main wies einen kartellrechtlichen Antrag ab (10.9.2025, 2-06 O 271\/25) und lie\u00df ausdr\u00fccklich offen, ob der Betreiber KI-\u00dcbersichten als eigene \u00c4u\u00dferungen gegen sich gelten lassen muss.<\/li>\n<li>Das LG Berlin II verneinte marken- und lauterkeitsrechtliche Anspr\u00fcche (1.6.2026, 52 O 62\/26): \u00dcbersichten, die fremde Marken lediglich informationsbezogen aus Drittquellen wiedergeben, begr\u00fcnden weder eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung noch eine gesch\u00e4ftliche Handlung des Betreibers.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im \u00c4u\u00dferungs- und Pers\u00f6nlichkeitsrecht greift die Zurechnung der KI-Zusammenfassungen also; im Marken-, Lauterkeits- und Kartellrecht blieben die deutschen Gerichte bisher zur\u00fcckhaltend.<\/p>\n<h2 id=\"page-parallelen-von-autocomplete-und-ki-ubersicht-und-wo-sie-enden\">Parallelen von Autocomplete und KI-\u00dcbersicht \u2013 und wo sie enden<\/h2>\n<p>Vier Elemente der Autocomplete-Dogmatik lassen sich weitgehend bruchlos auf KI-\u00dcbersichten \u00fcbertragen:<\/p>\n<ul>\n<li>Was ein vom Betreiber geschaffenes Programm errechnet und zum Abruf bereith\u00e4lt, ist eigener Inhalt.<\/li>\n<li>Eine l\u00fcckenlose Vorabkontrolle ist nicht zumutbar \u2013 ein Grundsatz, den Art 8 DSA st\u00fctzt.<\/li>\n<li>Pr\u00fcfpflichten entstehen reaktiv, ab Kenntnis.<\/li>\n<li>Es bleibt bei einer Abw\u00e4gung, nicht bei einem Automatismus.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die technologische Weiterentwicklung ist freilich auch an der rechtlichen Beurteilung nicht spurenlos vor\u00fcbergegangen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Aussagegehalt ist keine Streitfrage mehr. Beim Suchvorschlag mussten die Gerichte noch begr\u00fcnden, dass zwei W\u00f6rtern \u00fcberhaupt eine Aussage innewohnt. Eine KI-\u00dcbersicht hingegen formuliert ganze S\u00e4tze mit beweiszug\u00e4nglichem Tatsachenkern.<\/li>\n<li>Eine Distanzierung von den eigenen Ergebnissen ist keine Carte blanche: Eine KI-Antwort ist gerade so gebaut, dass sie das Nachschlagen erspart. Der Hinweis, KI k\u00f6nne Fehler machen, distanziert von keiner konkreten Behauptung \u2013 das LG M\u00fcnchen I hat ihn deshalb nicht gelten lassen.<\/li>\n<li>Bei der Pr\u00fcfbarkeit kehrt sich das Verh\u00e4ltnis um. Bei Autocomplete war die Unzumutbarkeit einer Vorabpr\u00fcfung die tragende Erw\u00e4gung; jetzt argumentieren die Gerichte umgekehrt: Der Betreiber kann seine Ausgabe mit den eigenen Quellen abgleichen und seine eigene KI mit den Einwendungen konfrontieren. Was das System technisch kann, wird zum Ma\u00dfstab f\u00fcr das rechtlich Geschuldete.<\/li>\n<li>Bleibt das Argument der Fl\u00fcchtigkeit. Eine KI-Antwort entsteht bei jeder Anfrage neu und ist nicht zuverl\u00e4ssig reproduzierbar. Das LG Hamburg hat die H\u00fcrde pragmatisch genommen: Eine Wiederholung sei nicht ausgeschlossen, zumal die Antragsgegnerin die Ver\u00f6ffentlichungen inhaltlich verteidige. Wer nicht sagen kann, woraus seine Aussage stammt, kann auch nicht einwenden, sie sei ein nicht reproduzierbarer Einzelfall.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"page-osterreichische-perspektive\">\u00d6sterreichische Perspektive<\/h2>\n<p>Eine \u00f6sterreichische Entscheidung zu KI-\u00dcbersichten fehlt bislang. Die dogmatische Br\u00fccke steht aber schon. Wenn der OGH AutoComplete-Vorschl\u00e4ge als eigene Inhalte qualifiziert und \u00a7 14 ECG schon dort nicht greift, gilt das f\u00fcr eine KI-generierte Antwort erst recht.<\/p>\n<p>Die fundamentale Grundlage ist \u00a7 16 ABGB. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht gibt einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung, der kein Verschulden voraussetzt; ob die \u00c4u\u00dferung rechtswidrig ist, entscheidet eine Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Schutz des Betroffenen und dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Tr\u00e4ger sind auch juristische Personen, soweit das jeweilige Recht nicht wesensm\u00e4\u00dfig an die nat\u00fcrliche Person gebunden ist \u2014 gesch\u00fctzt ist also der wirtschaftliche Ruf, nicht die Privatsph\u00e4re. Damit hat die Argumentation des LG Hamburg \u00fcber das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht auch hierzulande eine Entsprechung.<\/p>\n<p>In der Praxis greifen Unternehmen daneben meist zu \u00a7 1330 ABGB, weil die Tatbest\u00e4nde konkreter gefasst sind \u2013 Abs 1 erfasst die Ehrenbeleidigung, Abs 2 die Verbreitung unwahrer Tatsachen, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen gef\u00e4hrden; beides steht auch juristischen Personen offen. \u201eVerbreiten\u201c setzt dabei keine geistige Beziehung zum wiedergegebenen Inhalt voraus, die blo\u00df technische Weitergabe gen\u00fcgt \u2013 f\u00fcr eine maschinell erzeugte Aussage die entscheidende Weichenstellung. Der Unterlassungsanspruch kommt ohne Verschulden aus; f\u00fcr Schadenersatz und Widerruf kommt es darauf an, ob der Verbreiter die Unwahrheit kannte oder kennen musste. Genau hier schl\u00e4gt die Beanstandung durch: Nach einem konkreten Hinweis f\u00e4llt die Berufung auf Unkenntnis schwer.<\/p>\n<p>Prozessual f\u00fchrt der Weg regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die einstweilige Verf\u00fcgung nach \u00a7 381 EO; der Anspruch muss nicht bewiesen, sondern nur bescheinigt werden, und zwar mit paraten Bescheinigungsmitteln. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit ist in aller Regel gegeben: Der OGH hat sie in 6 Ob 26\/16s bejaht, weil auch der Ort, an dem eine aus dem Ausland stammende \u00c4u\u00dferung im Inland einlangt und ihre Wirkung entfaltet, Begehungsort ist. Richtet sich der Antrag \u2013 wie in den deutschen Verfahren \u2013 gegen die Google Ireland Limited, greift Art 7 Nr 2 EuGVVO; am Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen kann dabei der gesamte Schaden geltend gemacht werden (EuGH C-194\/16).<\/p>\n<p>Parallel besteht im \u00dcbrigen auch eine datenschutzrechtliche Schiene. Betrifft die Aussage eine identifizierbare Person, greifen Art 5 Abs 1 lit d, Art 16 und Art 17 DSGVO \u2013 der Grundsatz der Richtigkeit, das Recht auf Berichtigung und das Recht auf L\u00f6schung. Der VwGH hat dazu eine f\u00fcr KI-Systeme zentrale Klarstellung getroffen (10.12.2024, Ro 2021\/04\/0022): Das Recht auf L\u00f6schung ist nicht auf das schlichte L\u00f6schen von Daten zu verengen, sondern umfasst \u2013 unabh\u00e4ngig von der technischen Umsetzung \u2013 auch das Begehren, eine erneute Verarbeitung zu unterlassen. Wiederholungsgefahr kann nach dem VwGH insbesondere dann bestehen, wenn die beanstandete Verarbeitung technisch weiterhin m\u00f6glich ist und der Verantwortliche sich nach wie vor f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt \u2013 also genau in der Konstellation der deutschen Verf\u00fcgungen. Die Entscheidung betraf die Auslistung von Suchergebnissen und nicht KI-generierte Aussagen; ihre Erw\u00e4gung l\u00e4sst sich aber \u00fcbertragen, weil sie bewusst nicht an der technischen Umsetzung ansetzt.<\/p>\n<h2 id=\"page-ausblick\">Ausblick<\/h2>\n<p>Die Entscheidungen zu KI-\u00dcbersichten sind solche von Instanzgerichten, zudem wurden sie \u00fcberwiegend im einstweiligen Rechtsschutz gefasst; man sollte deren Bedeutung sorgf\u00e4ltig einordnen. Sie markieren aber eine Verschiebung, die weit \u00fcber Suchmaschinen hinausreicht. Das Privileg f\u00fcr Vermittlungsdienste beruht auf einer Arbeitsteilung: Ein Dritter \u00e4u\u00dfert sich, ein Dienst macht die \u00c4u\u00dferung auffindbar. Wenn Dienste dazu \u00fcbergehen, Inhalte nicht zu vermitteln, sondern zu erzeugen, passt dieses Modell schlichtweg nicht mehr. Die Haftungsfrage wandert damit vom Inhalt zur Organisation: Nicht der Inhalt entscheidet, sondern die Frage, welche Pr\u00fcfung zumutbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Daneben gibt es eine aufsichtsrechtliche Tangente.<\/p>\n<ul>\n<li>Google ist als sehr gro\u00dfe Online-Suchmaschine im Sinne des DSA benannt. Der Betreiber muss daher nach Art 34 DSA mindestens j\u00e4hrlich bewerten, welche systemischen Risiken von seinem Dienst ausgehen \u2013 ausdr\u00fccklich auch nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte, einschlie\u00dflich der von Art 11 GRC gesch\u00fctzten Meinungs- und Informationsfreiheit \u2013 und dabei die Gestaltung seiner algorithmischen Systeme einbeziehen. Art 35 DSA verlangt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Minderungsma\u00dfnahmen und nennt daf\u00fcr unter anderem die Erprobung und Anpassung algorithmischer Systeme. F\u00fcr Betroffene ist das keine Anspruchsgrundlage, es erzeugt aber Dokumentation \u2013 und was ein Betreiber dort \u00fcber die Fehleranf\u00e4lligkeit seiner Systeme festh\u00e4lt, kann im Zivilverfahren bei der Frage der Zumutbarkeit einer Pr\u00fcfung durchaus Gewicht bekommen.<\/li>\n<li>Die KI-Verordnung setzt an anderer Stelle an, n\u00e4mlich bei der Transparenz. Seit 2.8.2026 gilt Art 50 KI-VO: Anbieter m\u00fcssen synthetisch erzeugte Inhalte maschinenlesbar als solche kennzeichnen (Abs 2; f\u00fcr bereits in Verkehr gebrachte Systeme mit \u00dcbergangsfrist bis 2.12.2026), und Betreiber m\u00fcssen offenlegen, wenn ein KI-System Text erzeugt oder manipuliert hat, der ver\u00f6ffentlicht wird, um die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse zu informieren (Abs 4). Diese Offenlegungspflicht entf\u00e4llt, wenn der Inhalt einer menschlichen \u00dcberpr\u00fcfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung tr\u00e4gt \u2013 eine Ausnahme, die bei vollautomatisch erzeugten Suchantworten gerade nicht greift. Ob eine KI-\u00dcbersicht zu einer beliebigen Suchanfrage schon deshalb \u00fcber Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse informiert, ist offen. Haftungsrechtlich \u00e4ndert die Kennzeichnung ohnehin wenig: Sie sagt, dass eine Maschine den Inhalt erstellt hat, nicht, dass dieser stimmt.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"page-fazit\">Fazit<\/h2>\n<p>Die Haftung f\u00fcr KI-\u00dcbersichten ist kein Neuland, sondern die Fortschreibung einer Dogmatik, die seit 2013 bereitliegt. Wer ein Programm betreibt, das aus Daten eine Aussage formt und zum Abruf bereith\u00e4lt, \u00e4u\u00dfert sich selbst \u2013 das ist eine wesentliche, verallgemeinerbare Grundaussage, die wir den bisherigen Entscheidungen vorsichtig entnehmen k\u00f6nnen. Das Vermittlerprivileg greift in diesen F\u00e4llen nicht \u2013 die Verantwortlichkeit kn\u00fcpft an die Verletzung von Pr\u00fcfpflichten und damit an das, was nach einer Beanstandung geschieht. Der Schwerpunkt verschiebt sich vom Inhalt zur Organisation \u2013 und zur F\u00e4higkeit, auf gemeldete Fehler in angemessener Form zu reagieren. Eine h\u00f6chstgerichtliche Kl\u00e4rung liegt aktuell nicht vor; dass wir eine solche fr\u00fcher oder sp\u00e4ter bekommen werden, ist absehbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 id=\"page-haufige-bzw-relevante-fragen-faqs\">H\u00e4ufige bzw. relevante Fragen (FAQs)<\/h2>\n<div class=\"schema-faq-section\">\n<h4 id=\"page-haftet-google-fur-jede-falsche-aussage-in-einer-ki-ubersicht\">Haftet Google f\u00fcr jede falsche Aussage in einer KI-\u00dcbersicht?<\/h4>\n<p>Nein. Die bisher stattgebenden Entscheidungen kn\u00fcpfen die Haftung durchwegs an die Verletzung von Pr\u00fcfpflichten nach einem Hinweis. Eine allgemeine Vorabkontrolle verlangt bislang kein Gericht; Art 8 DSA schlie\u00dft allgemeine \u00dcberwachungspflichten sogar ausdr\u00fccklich aus. Entscheidend ist, ob der Betreiber nach einer qualifizierten Beanstandung in angemessener Zeit reagiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4 id=\"page-gelten-diese-deutschen-entscheidungen-auch-in-osterreich\">Gelten diese deutschen Entscheidungen auch in \u00d6sterreich?<\/h4>\n<\/div>\n<div class=\"schema-faq-section\">\n<p>Nein. Die Argumentation ist hier aber anschlussf\u00e4hig, weil der OGH die zugrunde liegende Autocomplete-Dogmatik in 6 Ob 26\/16s ausdr\u00fccklich f\u00fcr den \u00f6sterreichischen Rechtsbereich \u00fcbernommen hat. Anspruchsgrundlagen w\u00e4ren insbesondere \u00a7 16 ABGB und \u00a7 1330 ABGB, bei Personenbezug daneben die DSGVO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"schema-faq-section\">\n<h4 id=\"page-wie-beweise-ich-eine-ki-aussage-die-sich-nicht-reproduzieren-lasst\">Wie beweise ich eine KI-Aussage, die sich nicht reproduzieren l\u00e4sst?<\/h4>\n<p>Durch sofortige Sicherung: Screenshot mit Zeitstempel, verwendete Suchanfrage, Sprach- und L\u00e4nderversion, angezeigte Quellenlinks. F\u00fcr das \u00f6sterreichische Sicherungsverfahren ist zu beachten, dass eine eidesstattliche Erkl\u00e4rung des Betroffenen selbst nach der Rechtsprechung nur geringen Bescheinigungswert hat; besser ist, die Abfrage von einer weiteren Person mitverfolgen zu lassen, die als Zeuge zur Verf\u00fcgung steht. Die fehlende Reproduzierbarkeit hat das LG Hamburg nicht als Hindernis behandelt \u2013 im Gegenteil: Dass der Betreiber die Aussagen inhaltlich verteidigte, sprach gerade f\u00fcr die Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4 id=\"page-unser-unternehmen-setzt-selbst-einen-ki-assistenten-ein-trifft-uns-dasselbe-risiko\">Unser Unternehmen setzt selbst einen KI-Assistenten ein. Trifft uns dasselbe Risiko?<\/h4>\n<\/div>\n<div class=\"schema-faq-section\">\n<p>Dem Grunde nach ja. Die tragende Erw\u00e4gung ist nicht suchmaschinen-, sondern produktbezogen: Wer ein System bereitstellt, das eigenst\u00e4ndige Aussagen formuliert, hat f\u00fcr diese einzustehen. Praktisch hei\u00dft das: Abgleich zwischen Ausgabe und Quelle, dokumentierter Beschwerdeweg, Protokollierung beanstandeter Ausgaben. Der Hinweis, die KI k\u00f6nne Fehler machen, gen\u00fcgt nach dem LG M\u00fcnchen I nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<h3 id=\"page-haben-sie-fragen-zu-ki-ubersichten\">Haben Sie Fragen zu KI-\u00dcbersichten?<\/h3>\n<p><em>ATB.LAW unterst\u00fctzt Sie bei der rechtlichen Einordnung von allen Sachverhalten in Zusammenhang mit KI, Plattformen und der Verarbeitung von Daten. Kontaktieren Sie <a href=\"https:\/\/atb.law\/stefan-knotzer\/\">Stefan Knotzer<\/a> und <a href=\"https:\/\/atb.law\/roman-taudes\/\">Roman Taudes<\/a> jederzeit unter <a href=\"mailto:office@atb.law\">office@atb.law<\/a> bzw. telefonisch unter <a href=\"tel:+4313912345\">01 39 12345<\/a> f\u00fcr ein unverbindliches Erstgespr\u00e4ch.<\/em><\/p>\n","protected":false},"template":"","categories":[29],"class_list":["post-9474","blog-post","type-blog-post","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-datenschutz-und-ki"],"acf":[],"post-kategorie":"29","_post-kategorie":"field_66d947537140a","post-kurzbeschreibung":"Haftung f\u00fcr automatisierte Antworten und Zusammenfassungen?","_post-kurzbeschreibung":"field_66d949fe1efe2","post-beitragsbild":"9485","_post-beitragsbild":"field_66d94a4a1efe3","post-author_post-author-name":"Stefan Knotzer","_post-author_post-author-name":"field_66d94a801efe5","post-author_post-author-foto":"8759","_post-author_post-author-foto":"field_66d94aa11efe6","post-author":"","_post-author":"field_66d94ee2827ca","yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Haftung f\u00fcr KI-\u00dcbersichten bei Suchmaschinen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Wer haftet f\u00fcr rufsch\u00e4digende oder falsche KI-\u00dcbersichten bei Google? 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