Cybercrime

CyberCrime – Wann haftet der Geschäftsführer?

Cybercrime ist eine wachsende Bedrohung für Unternehmen und ihre leitenden Organe

Ransomware-Angriffe nehmen rasant zu und stellen Unternehmen vor immense Herausforderungen. Doch wann haftet der Geschäftsführer persönlich für die Schäden, die durch solche Angriffe entstehen? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und gibt praxisnahe Hinweise, wie Geschäftsführer ihre Haftung minimieren können.

Geschäftsführerhaftung Cybercrime

Rechtliche Grundlagen der Geschäftsführerhaftung

Die Haftung eines Geschäftsführers richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetz. Ein Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er seine Pflichten verletzt und dadurch dem Unternehmen ein Schaden entsteht. Im Kontext von CyberCrime kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn keine ausreichenden IT-Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.

Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers

Geschäftsführer haben die Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen. Dies bedeutet, dass sie sich umfassend über Bedrohungen informieren und geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Cyberangriffen ergreifen müssen. Dazu gehören regelmäßige Sicherheitsupdates, Schulungen der Mitarbeiter und der Einsatz von auf die Anforderungen des jeweiligen Unternehmens abgestimmte Sicherheitssoftware.

Präventive Maßnahmen zur Haftungsvermeidung

Um die Haftung zu minimieren, sollten Geschäftsführer präventive Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören die Implementierung eines umfassenden IT-Sicherheitskonzepts, regelmäßige Sicherheitsaudits sowie die Schulung von Mitarbeitern und die Erstellung eines Notfallplans für den Fall eines Cyber-Angriffs. Zudem ist es ratsam, Cyber-Versicherungen abzuschließen, die mögliche Schäden abdecken.

Haftung im Schadensfall

Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem erfolgreichen Cyber-Angriff, stellt sich die Frage der Haftung. Geschäftsführer haften, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn grundlegende Sicherheitsstandards missachtet wurden oder keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Fazit: Rechtzeitige Beratung ist entscheidend

Die Haftung des Geschäftsführers bei Cybercrime-Angriffen ist ein komplexes Thema, das umfassende Kenntnisse und Erfahrung in mehreren Rechtsbereichen und im Bereich der IT-Sicherheit erfordert. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der über die notwendige Expertise verfügt. Für weitere Informationen und eine individuelle Beratung stehen Anela Blöch (bloech@atb.law) und Roman Taudes (taudes@atb.law) jederzeit zur Verfügung.