Datenschutz

Videoüberwachung in Österreich: Das müssen Sie aus datenschutzrechtlicher Sicht beachten

Ein Leitfaden zu den rechtlichen Anforderungen für Videoüberwachung in Österreich. Informationen über DSGVO- und DSG-Konformität, Betroffenenrechte und praktische Umsetzung.

Die Installation und der Betrieb von Videoüberwachungssystemen werfen in Österreich komplexe rechtliche Fragen auf. Seit Inkrafttreten der DSGVO und der Novellierung des österreichischen Datenschutzgesetzes müssen Betreiber von Überwachungskameras ein dichtes Netz an Vorschriften beachten. Hier beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und geben praktische Hinweise zur rechtskonformen Umsetzung.

Videoüberwachung Datenschutz

Der rechtliche Rahmen der Videoüberwachung

Im Privatbereich gilt zunächst eine wichtige Unterscheidung: Aufnahmen im rein privaten oder familiären Bereich sind von den datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich ausgenommen, doch diese Ausnahme gilt nicht, wenn auch der öffentliche Raum (mit)erfasst wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Überwachungskamera den Gehsteig vor einem Privatgrundstück mitfilmt.

 

Die drei Säulen datenschutzkonformer Videoüberwachung

Die erste Säule bildet der legitime Zweck. Dieser muss konkret definiert und nachvollziehbar sein. Klassische Beispiele sind der Schutz von Eigentum vor Diebstahl oder Vandalismus bzw. der Personenschutz. Der Zweck muss dabei vor Installierung der Überwachungsanlage festgelegt (und im Idealfall auch dokumentiert) werden.

Die zweite Säule ist die Rechtsgrundlage. In der Praxis stützt sich die Videoüberwachung meist auf das „berechtigte Interesse“ des Betreibers – z.B. die Sicherung von Beweismitteln bei Straftaten. Dieses Interesse und die Rechte der betroffenen Personen (also der Aufgenommenen) müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Dabei spielen Faktoren wie die Intensität des Eingriffs, die Anzahl der betroffenen Personen und die Erforderlichkeit der Überwachung eine Rolle.

Die dritte Säule bildet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften während des Betriebs der Videoüberwachung. Dazu gehören in erster Linie die Gewährleistung der Datensicherheit (Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff) und die Wahrung der Betroffenenrechte. Diese umfassen das Recht auf Information, Auskunft, Löschung und Widerspruch. Besonders wichtig ist die Transparenz: Betroffene müssen vor dem Betreten des überwachten Bereichs klar erkennen können, dass sie videoüberwacht werden.

 

Spezifische Anforderungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG)

Das DSG konkretisiert die allgemeinen Vorgaben der DSGVO und stellt zusätzliche Anforderungen auf. Das DSG sieht Szenarien vor, in denen die Videoüberwachung grundsätzlich zulässig ist, und andererseits bestimmte Formen der Videoüberwachung, die grundsätzlich unzulässig sind. Z.B. dürfen privat genutzte Liegenschaften grundsätzlich videoüberwacht werden, wenn nur so viel vom öffentlichen Raum miterfasst wird, wie zum Erreichen des Überwachungszwecks unbedingt erforderlich ist.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch klare Grenzen gezogen: so ist etwa die Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs tabu. Dies betrifft z.B. Umkleidekabinen, Toiletten oder Wellnessbereiche. Auch die gezielte Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz ist untersagt.

Schließlich schreibt das DSG in technischer Hinsicht vor, dass Aufzeichnungen manipulationssicher sein müssen. Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren. Die Speicherdauer ist grundsätzlich auf 72 Stunden begrenzt. Eine längere Aufbewahrung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein konkreter Vorfall dies rechtfertigt, etwa zur Beweissicherung nach einem Einbruch.

 

Praktische Umsetzung einer rechtskonformen Videoüberwachung

Die Implementierung einer datenschutzkonformen Videoüberwachung erfordert also sorgfältige Planung. Es ist empfehlenswert, schon vor der Inbetriebnahme eine detaillierte Dokumentation zu erstellen, die den Zweck der Überwachung, die erfassten Bereiche und die technischen Sicherheitsmaßnahmen beschreibt. Die Kennzeichnung muss so angebracht werden, dass sie vor Betreten des überwachten Bereichs wahrgenommen werden kann.

Werden Geschäftsflächen videoüberwacht, muss jedenfalls eine entsprechende Dokumentation existieren. Außerdem müssen im Unternehmen konkrete organisatorische Maßnahmen ergriffen und klare Zuständigkeiten festgelegt werden: Wer darf auf die Aufnahmen zugreifen? Wie wird die Löschung nach 72 Stunden sichergestellt? Wie wird mit Auskunftsersuchen umgegangen?

Diese Fragen sollten in einer Verfahrensdokumentation beantwortet werden. Bei größeren Anlagen kann darüber hinaus eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.

 

Fazit

Die Inbetriebnahme eines Videoüberwachungssystems sollte also wohlüberlegt sein. Von unzulässiger Videoüberwachung Betroffene können dagegen Beschwerde erheben und unter Umständen sogar Schadenersatz fordern. Für weitere Informationen und eine individuelle Beratung steht Ihnen Matija Pfefferkorn und Roman Taudes unter der Telefonnummer 01 3912345 oder per E-Mail office@atb.law zur Verfügung.