Private Clients

OGH: Bitcoin ist kein „Geld“ im Sinne des ZaDiG 2018

Höchstgericht verneint Anwendbarkeit des Zahlungsdienstegesetzes auf Kryptowährungen

Der oberste Gerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung (4 Ob 234/23z) klargestellt, dass Bitcoin nicht als „Geld“ im Sinne des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) zu qualifizieren ist. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die rechtliche Einordnung von Krypto-Dienstleistern und den Verbraucherschutz beim Handel mit Kryptowährungen.g verschiedener Faktoren.

OGH URTEIL BTC KRYPTOWÄHRUNGEN

Der Sachverhalt: Ein klassischer Krypto-Betrugsfall

Eine Anlegerin investierte über die Handelsplattform Bitpanda in Bitcoin. Nach Kontaktaufnahme durch einen vermeintlichen Berater gewährte sie diesem mittels der Software „AnyDesk“ Fernzugriff auf ihren Computer. In der Folge wurden Bitcoin im Wert von 47.400 EUR von ihrem Wallet auf eine externe Wallet-Adresse transferiert. Die Anlegerin klagte daraufhin Bitpanda auf Rückerstattung des Betrages.

 

Die rechtliche Argumentation der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass es sich um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge handle und Bitpanda gemäß § 67 ZaDiG 2018 zur Erstattung verpflichtet sei. Zudem hätte das Unternehmen nach § 87 ZaDiG 2018 eine starke Kundenauthentifizierung für Überweisungen implementieren müssen.

 

Die wegweisende Entscheidung des OGH

Der OGH stellte klar, dass Bitcoin weder als Banknoten und Münzen, noch als Giralgeld oder E-Geld zu qualifizieren ist. Da das ZaDiG 2018 nur auf „Geldbeträge“ anwendbar ist, fallen Bitcoin-Transaktionen nicht in dessen Anwendungsbereich. Dies bedeutet auch, dass Krypto-Dienstleister nicht den strengen Sicherheitsanforderungen des ZaDiG unterliegen.

 

Ausblick: Die MiCA-Verordnung bringt neue Regelungen

Der OGH verwies in seiner Entscheidung auch auf die ab 30.12.2024 anwendbare EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA). Diese wird erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen für Krypto-Dienstleistungen schaffen und auch Anforderungen an die Sicherheit von Krypto-Transfers festlegen.

 

Praktische Bedeutung für Anleger

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Krypto-Investoren nicht den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie bei klassischen Bankgeschäften. Umso wichtiger ist es, bei der Verwahrung von Kryptowährungen besondere Vorsicht walten zu lassen und niemals Dritten Zugriff auf private Keys, Seed-Phrases oder Wallets zu gewähren.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die OGH-Entscheidung schafft weitere Klarheit über die rechtliche Behandlung von Kryptowährungen in Österreich. Gleichzeitig verdeutlicht sie die Notwendigkeit von Eigenverantwortung und präventiven Maßnahmen bei Investitionen in virtuelle Assets sowie der Nutzung von Kryptowährungsplattformen.

Mit unserer Expertise im Bereich Kryptowährungen und Cybercrime unterstützen wir Sie gerne bei der rechtlichen Absicherung Ihrer Geschäfte bzw. Durchsetzung von Ansprüchen. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung.

Für weitere Informationen und individuelle Beratung steht Ihnen Roman Taudes (taudes@atb.law) und sein Team jederzeit zur Verfügung.