Immobilienrecht

Jetzt Betriebskosten zurückfordern

Wann Sie Betriebskosten zur Gänze zurückfordern können

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich klargestellt, dass eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter zur anteiligen Übernahme der Betriebskosten verpflichtet, unwirksam sein kann, wenn sie unklar formuliert ist. In einem aktuellen Fall führte dies dazu, dass der Mieter die gesamten bereits gezahlten Betriebskosten zurückfordern durfte.

Person mit Buch und Notizheften unterm Arm

Unklare Betriebskosten im Mietvertrag? Jetzt Rückforderung prüfen!

In einem aktuellen Fall hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden: Eine unklare Formulierung im Mietvertrag macht die Betriebskostenklausel unwirksam. Die Folge: Der Mieter darf alle bezahlten Betriebskosten zurückfordern.

Was war passiert?

Im konkreten Fall war im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter „sämtliche Bewirtschaftungskosten“ anteilig übernehmen müsse – mit einem Verweis auf das Mietrechtsgesetz und dem Zusatz „insbesondere“. Klingt harmlos, hat aber große Wirkung: Nach Ansicht des Gerichts ist für den Mieter nicht vorhersehbar, welche konkreten Kosten er tatsächlich tragen soll. Die Klausel ist dadurch nicht transparent – und damit rechtsunwirksam.

Der Mieter bekam Recht – und konnte sämtliche Betriebskosten zurückverlangen.

Haben auch Sie unklare Klauseln in Ihrem Mietvertrag?

Viele Mietverträge enthalten ähnliche Formulierungen – oft schon seit Jahren. Doch was viele nicht wissen: Unklare Klauseln sind ungültig – und gezahlte Betriebskosten können rückgefordert werden.

Achten Sie besonders auf Begriffe wie:

  • „insbesondere“

  • „unter anderem“

  • „jedenfalls“

  • „wie zum Beispiel“

Diese Formulierungen können dazu führen, dass Sie mehr bezahlen, als Sie eigentlich müssten. Wir unterstützen Mieter dabei, zu viel gezahlte Betriebskosten zurückzuholen.


Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Anela Blöch und ihr Team jederzeit unter office@atb.law bzw. telefonisch unter 01 39 12345 zur Verfügung.