Was Banken dürfen – und was nicht
Ein Kreditvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Er läuft grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, der vertraglich vereinbart wurde. Eine vorzeitige Kündigung durch die Bank – mit sofortiger Fälligstellung des gesamten Kredits – ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, etwa:
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eine massive Verschlechterung der finanziellen Situation des Kreditnehmers,
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der Wegfall oder die Nichtbestellung vereinbarter Sicherheiten,
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schwerwiegende, kreditnahe Vertragsverletzungen.
Es braucht also eine konkrete Gefährdung der Rückzahlung. Ein bloß „angespannter“ Umgang zwischen Bank und Kunde reicht nicht.
OLG Wien: Anspruch des Kreditnehmers ist kein Kündigungsgrund
Im entschiedenen Fall aus dem Jahr 2013 (5 R 21/13a) hatte eine Bank einen Kontokorrentkredit vorzeitig fällig gestellt, obwohl der Kredit eigentlich erst später regulär fällig gewesen wäre.
Der Kreditnehmer hatte
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Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend gemacht und
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die Aufrechnung mit diesen Ansprüchen erklärt.
Die Bank meinte, das Vertrauensverhältnis sei dadurch so gestört, dass eine außerordentliche Kündigung zulässig sei. Sowohl das Erstgericht als auch das OLG Wien haben dies abgelehnt.
Das OLG Wien hält fest:
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Die Geltendmachung von Ansprüchen – auch von möglicherweise unberechtigten – ist ein zulässiges Verhalten des Kreditnehmers.
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Sie erschüttert das Vertrauen in die ordnungsgemäße Rückzahlung nicht automatisch.
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Würde man die Anspruchserhebung als Kündigungsgrund akzeptieren, müssten Kreditnehmer faktisch auf ihre Rechte verzichten, um keine Fälligstellung des Kredits zu riskieren.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und setzt ein klares Signal: Die Bank darf den Kredit nicht als Druckmittel einsetzen, um Kreditnehmer von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten.
Übertragung auf Kreditbearbeitungsgebühren
Heute geht es in vielen Fällen nicht um allgemeinen Schadenersatz, sondern um die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren und anderen Entgelten, deren Verrechnung rechtlich zweifelhaft ist.
Typisch ist folgende Konstellation:
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Die Bank hat bei Kreditabschluss eine Kreditbearbeitungsgebühr oder sonstige Pauschalentgelte verrechnet.
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Diese Entgelte sind nach der aktuellen Rechtsprechung und Klauselkontrolle oft unzulässig.
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Kreditnehmer möchten die zu viel bezahlten Beträge inklusive Zinsen zurückfordern.
Genau hier greift die Logik des OLG Wien:
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Die bloße Geltendmachung der Rückforderung (außergerichtlich oder gerichtlich) ist kein wichtiger Grund, den Kredit sofort fällig zu stellen oder sonstige Druckmittel auf den Bankkunden auszuüben.
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Selbst wenn sich der Anspruch im Einzelfall als unbegründet herausstellen sollte, ist das für sich allein kein Kündigungsgrund.
Mit anderen Worten: Sie dürfen Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern, ohne allein deswegen eine rechtlich abgesicherte sofortige Kreditkündigung befürchten zu müssen.
Was Sie als Kreditnehmer daraus mitnehmen sollten
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Sie haben das Recht, zu Unrecht verrechnete Kreditbearbeitungsgebühren überprüfen und zurückfordern zu lassen.
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Drohungen oder Hinweise der Bank, man könne „dann den Kredit überprüfen“ oder „alles fällig stellen“, sind rechtlich kritisch zu sehen, wenn sie sich nur auf Ihre Anspruchserhebung stützen.
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Eine außerordentliche Kündigung braucht harte, wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe, die mit der Rückzahlung zusammenhängen – nicht bloß die Tatsache, dass Sie Ihre Rechte wahrnehmen.
ATB.LAW: Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Bank
ATB.LAW unterstützt Kreditnehmer dabei, ihre Ansprüche gegen Banken strukturiert und rechtlich fundiert durchzusetzen.
Wir:
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analysieren Ihren Kreditvertrag und die Entgeltklauseln,
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prüfen, ob und in welchem Umfang Kreditbearbeitungsgebühren und andere Kosten rückforderbar sind,
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berechnen den Rückforderungsbetrag inklusive Zinsen,
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übernehmen die rechtliche Argumentation gegenüber der Bank und – falls erforderlich – im Gerichtsverfahren.
Fazit: Prüfung lohnt sich
Wer einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, sollte diesen prüfen (lassen). Wir übernehmen die Prüfung kostenlos und unverbindlich für Sie.
Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Anela Blöch und Roman Taudes jederzeit unter office@atb.law bzw. telefonisch unter 01 39 12345 zur Verfügung.