Warum wird die Mittelherkunft geprüft?
Österreichische Banken und Kryptodienstleister unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG). Ziel dieser Regularien ist es, illegale Geldflüsse zu verhindern. Anleger müssen deshalb nachvollziehbar darlegen können, woher die eingesetzten Mittel stammen.
Prüfpflichten: Händler versus Privatverkäufe
Aus geldwäscherechtlicher Sicht ist entscheidend, wer verkauft bzw kauft. Gewerbliche Händler von Edelmetallen zählen nämlich seit der 4. Geldwäscherichtlinie selbst zu den verpflichteten Unternehmen. Sie unterliegen daher umfangreichen Sorgfaltspflichten, insbesondere der Identitätsfeststellung des Vertragspartners, der Dokumentation der Transaktion sowie gegebenenfalls der Abgabe von Verdachtsmeldungen soweit die einzelne Transaktion (zB Goldverkauf) einen Betrag von EUR 10.000,00 übersteigt (§ 365 m1 Abs 1 Gewerbeordnung). Das führt dazu, dass Verkäufe über Händler in der Regel gut belegbar sind und später als Mittelherkunft anerkannt werden.
Im Gegensatz dazu treffen Privatpersonen beim Verkauf von Gold keine gesetzlichen Prüf- und Dokumentationspflichten. Beim rein privaten Verkauf bleibt es daher häufig bei formlosen Abläufen oder einfachen Überweisungen oder Bargeldzahlungen ohne klare Nachweise, die auch noch Jahre zurückliegen. Aus rechtlicher Sicht ist das zulässig und unproblematisch. Die fehlende Dokumentation kann jedoch später zum entscheidenden Nachteil werden.
In der Praxis: Nachweisprobleme bei Einzahlung auf das Bankkonto bzw bei Kryptohandelsbörsen
Sobald der Erlös aus einem Goldverkauf in das regulierte Finanzsystem eingebracht wird – etwa durch Einzahlung auf ein Bankkonto oder Überweisung an eine Kryptohandelsbörse – greifen jedoch strenge geldwäscherechtliche Vorgaben. Banken sowie Kryptohandelsbörsen gelten als verpflichtete Unternehmen und sind gesetzlich verpflichtet, die Mittelherkunft der investierten Beträge ihrer Kundinnen zu prüfen.
Diese Prüfpflicht besteht unabhängig davon, ob der ursprüngliche Goldverkauf selbst prüfpflichtig war oder nicht. Für die Kryptobörse ist allein entscheidend, ob die Herkunft der eingesetzten Mittel plausibel, nachvollziehbar und belegbar dargestellt werden kann.
In der Praxis zeigt sich daher regelmäßig, dass Erlöse aus privaten Goldverkäufen bei Banken/Kryptohandelsbörsen kritisch hinterfragt werden. Häufig fehlen objektive Nachweise wie Rechnungen, Verträge oder bestätigte Zahlungsflüsse. Die bloße Erklärung, das Geld stamme aus einem privaten Goldverkauf, reicht in der Regel nicht aus, um die Anforderungen der Geldwäscheprüfung zu erfüllen.
Die Folge können Kontosperren, Auszahlungsstopps oder langwierige Rückfragen zur Mittelherkunft sein. In einzelnen Fällen werden sogar Verdachtsmeldungen an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle erstattet werden – selbst dann, wenn die Mittel ursprünglich legal erworben wurden. Das zentrale Problem liegt dabei nicht in der Rechtmäßigkeit des Goldverkaufs, sondern in der fehlenden konformen Nachvollziehbarkeit.
Handlungsempfehlung aus der Praxis
Wer plant, Erlöse aus Goldverkäufen für den Kauf von Kryptowährungen zu verwenden, sollte sich frühzeitig mit der Frage der Mittelherkunft auseinandersetzen. Gerade bei privaten Transaktionen kann es sinnvoll sein, Zahlungsflüsse, zeitliche Abläufe und Hintergründe strukturiert aufzubereiten, bevor es zu Problemen mit Banken oder Kryptobörsen kommt. Auch bei bereits gesperrten Konten ist eine nachträgliche Aufarbeitung der Vermögenshistorie häufig noch möglich.
Als zertifizierte Geldwäscheexperten und auf die Prüfung der Mittelherkunft spezialisierte Rechtsanwälte unterstützen wir unsere Mandantinnen und Mandanten bei der rechtssicheren und nachvollziehbaren Aufbereitung selbst komplexer Vermögensstrukturen. Wir begleiten Sie sowohl bei der präventiven Dokumentation gegenüber Banken und Kryptobörsen als auch bei der Klärung laufender Prüfverfahren und setzen uns – soweit rechtlich möglich – für die Aufhebung bereits veranlasster Kontosperren und Auszahlungsbeschränkungen ein. Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen Roman Taudes und Anela Blöch unter der Telefonnummer 01 3912345 oder per E-Mail office@atb.law gerne zur Verfügung.