Strafbarkeit der Lösegeldzahlung
Laut österreichischem Strafgesetzbuch (StGB) gibt es keine ausdrückliche Regelung, die die Zahlung von Lösegeld unter Strafe stellt. Allerdings könnte die Zahlung als Unterstützung einer kriminellen Organisation oder als Beitrag zur Finanzierung krimineller Handlungen ausgelegt werden. Jeder Fall muss individuell geprüft werden, weshalb eine rechtliche Beratung unerlässlich ist.
Rechtfertigender Notstand und Notwehr
Im österreichischen Recht könnte die Zahlung von Lösegeld unter bestimmten Umständen durch den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gedeckt sein. Dies setzt voraus, dass die Handlung notwendig ist, um einen unmittelbar drohenden, erheblichen Nachteil abzuwenden. Auch die Notwehr (§ 3 StGB) könnte in bestimmten Fällen herangezogen werden, wenn die Zahlung notwendig ist, um einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls und deren Dokumentation ist essenziell.
Sanktionslistenprüfung
Bevor Sie eine Lösegeldzahlung in Betracht ziehen, muss eine Sanktionslistenprüfung durchgeführt werden. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Zahlung nicht an eine Person oder Organisation erfolgt, die auf einer internationalen Sanktionsliste steht. Die Nichteinhaltung eines solches Verbotes könnte schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Dokumentation
Sollten Sie sich zur Zahlung des Lösegelds entschließen, ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Halten Sie alle Kommunikationsschritte, Zahlungsbelege und die durchgeführte Sanktionslistenprüfung fest. Diese Dokumentation kann im Falle einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung von großer Bedeutung sein.
Fazit und Empfehlung
Die Zahlung von Lösegeld nach einer Ransomware-Attacke ist ein komplexes rechtliches Thema, das sorgfältige Überlegungen und eine individuelle Prüfung erfordert. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, um die rechtlichen Risiken zu minimieren und die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln. Für weitere Informationen und eine individuelle Beratung stehen Anela Blöch (bloech@atb.law) und Roman Taudes (taudes@atb.law) jederzeit zur Verfügung.
Wenn Sie aktuell von einer Ransomware-Attacke betroffen sind, stehen wir Ihnen jederzeit telefonisch unter 0650 860 1778 zur Verfügung. Wir übernehmen die Koordination eines Incident Response Teams und begleiten Sie in allen Aspekten der Schadensbewältigung.