Ausgangspunkt Suchmaschine: drei Funktionen, drei Haftungsregime
Wer über die Haftung von Suchmaschinen spricht, muss zunächst sagen, worüber er spricht. Die Rechtsprechung unterscheidet im Wesentlichen drei Spielarten von Suchmaschinen-Outputs, und an jede knüpft sie ein eigenes Haftungsregime:
- The reine Trefferverlinkung ist der einfache Teil. Niemand muss seinen Index vorab auf Rechtsverletzungen durchsuchen; Prüf- und Abhilfepflichten entstehen erst nach einem konkreten Hinweis. In Österreich folgt das aus § 14 ECG, unionsrechtlich flankiert von den Vermittlerprivilegien der Art 4 bis 6 und dem Verbot allgemeiner Überwachungspflichten in Art 8 des Digital Services Act (DSA).
- Na Snippet kann den Suchergebnissen ein eigenständiger Aussagegehalt beizumessen sein: Das OLG Köln (25.1.2018, 15 U 56/17) bejahte eine Verletzung, weil erst die algorithmisch erzeugte Zusammenstellung von Titel, URL und Snippet einen unwahren Eindruck über den Betroffenen entstehen ließ. Prüfpflichten entstehen aber auch hier erst ab einer hinreichend konkreten Beanstandung.
- Für die Autocomplete-Funktion wiederum gilt eine eigene Dogmatik – und sie ist die Vorlage für alles, was heute zu KI-Übersichten verhandelt wird.
Das Autocomplete-Problem
Die automatische Vervollständigung von Suchanfragen kombiniert die Inhalte der indexierten Seiten, die Suchanfragen anderer Nutzer und die Häufigkeit des Begriffs. Lange galt das als harmlos – eine Eingabehilfe, kein Inhalt. Der Bundesgerichtshof hat dem 2013 widersprochen (BGH 14.5.2013, VI ZR 269/12, GRUR 2013, 751), nachdem einem Unternehmer bei Eingabe seines Namens die Ergänzungen „Scientology“ und „Betrug“ erschienen waren. Den Suchwortkombinationen wohne ein eigenständiger Aussagegehalt inne, und – darauf kommt es an – es handle sich um eigene Inhalte des Betreibers. Die Verknüpfung stammt nicht von einem Dritten, sondern von einem Computerprogramm, das der Betreiber der Suchmaschine geschaffen hat, das Nutzerverhalten auswertet und dessen Ergebnis er zum Abruf bereithält.
Damit war das Vermittlerprivileg für dieses Feature weg – eine Haftung für jeden Vorschlag folgte daraus aber nicht. Der BGH knüpfte die Verantwortlichkeit an die Verletzung von Prüfpflichten, weil der Vorwurf seinen Schwerpunkt in einem Unterlassen hat. Dass der Betreiber die Software entwickelt, kann man ihm nicht vorwerfen. Vorwerfbar ist erst, dass er nach einem Hinweis untätig bleibt.
Das OLG Köln hat das später noch etwas geschärft (8.4.2014, 15 U 199/11). Wer eine Beanstandung prüft, tut das nicht zum Selbstzweck, sondern um weitere Verstöße zu unterbinden – und das verlangt eine Reaktion in angemessener Zeit. Im Anlassfall hatte die Suchmaschine den beanstandeten Vorschlag erst rund einen Monat nach dem Hinweis entfernt; dieser Prüfungszeitraum lag nach Auffassung des Senats – ausdrücklich bezogen auf die Umstände des Einzelfalls – jenseits des noch Angemessenen. Dazu kommt: Wer später löscht, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; dafür braucht es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Österreich: OGH zog gleich
Der OGH hat sich dieser Auffassung der deutschen Gerichte ausdrücklich angeschlossen (30.3.2016, 6 Ob 26/16s). AutoComplete-Vorschläge sind – anders als die Suchergebnisse – eigene Inhalte der Suchmaschine. Der Betreiber stellt die Verknüpfungen her und hält sie zum Abruf bereit, nicht ein Dritter; sie stammen deshalb unmittelbar von ihm. Das Privileg des § 14 ECG steht dafür nicht zur Verfügung. Eine Haftung besteht daher, wenn der Betreiber einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Vorschlag trotz Hinweises nicht beseitigt.
Materiell entscheidet eine Interessenabwägung: Eine Verletzung liegt vor, wenn die Vorschläge unwahr oder ehrverletzend sind oder die Person in einen unerwünschten Zusammenhang stellen. Im Anlassfall blieb der Sicherungsantrag erfolglos, weil die beanstandete Verknüpfung wahr war. Für die Praxis zählt aber nicht der Ausgang, sondern der Rechtssatz zur Zurechnung.
Von Autocomplete zur KI-Übersicht: fünf jüngere Entscheidungen
LG Hamburg: die Maßstäbe sind übertragbar
Die erste Entscheidung, die eine Zurechnung bejahte, stammt vom LG Hamburg (29.9.2025, 324 O 404/25). Antragstellerin war ein Unternehmen, dem die „Übersicht mit KI“ unterstellte, Mandanten hätten sich kritisch über seine Geschäftspraktiken geäußert. Die Verfügung erging ohne mündliche Verhandlung, gestützt auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Entscheidend ist die Begründung der Zurechnung. Die Kammer geht davon aus, „dass die vom Bundesgerichtshof zur ‚Auto-Complete‘-Funktion […] entwickelten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall übertragbar sind“: Die Beeinträchtigung sei dem Betreiber unmittelbar zuzurechnen, „weil sie von einem vom Betreiber der Suchmaschine geschaffenen Computerprogramm stammt, auf dessen Auswertungen beruht und von diesem zum Abruf bereitgehalten wird“ (unter Verweis auf BGH 14.5.2013, VI ZR 269/12).
LG München I: eigenständige, neue Äußerungen
Das LG München I (Urteil 28.5.2026, 26 O 869/26) entschied zugunsten mehrerer Verlagsunternehmen, denen die KI-Übersicht unlautere Geschäftspraktiken unterstellt hatte. Das LG München formulierte in der Begründung etwas schärfer: Es würden „gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht […]. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen.“
Der Inhalt dieser neuen Äußerungen sei einer Prüfung „durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen“. Hinzu kam, dass die verlinkten Quellen die Vorwürfe teilweise gar nicht trugen. Dem Einwand, Nutzer wüssten ohnehin, dass man KI-Zusammenfassungen überprüfen muss, erteilte das Gericht eine Absage.
LG Aachen: die Verwechslung
Der in der Einleitung geschilderte Fall ist jener des LG Aachen (Beschluss 24.9.2026, 8 O 268/26). Dem Gericht war die Verwechslung aus eigener Kenntnis bekannt. Das fälschlich dem Uni-Professor zugeordnete Strafverfahren war dort selbst geführt worden. Die Kammer stufte die KI-generierten Beiträge als Tatsachenbehauptungen ein und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Abgegrenzt wurde über das „Zu-Eigen-Machen“: Wer eine KI-generierte Suche bereitstellt, ist für die generierten Antworten verantwortlich.
Dabei formte das Gericht einen neuen Sorgfaltsmaßstab: „Hätte sie ihre eigene KI mit den Einwendungen des Antragstellers konfrontiert, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen falsch sind.“ Die Zumutbarkeit einer Überprüfung wird also aus der Verfügbarkeit genau jener Technologie abgeleitet, die den Fehler verursacht hat.
Gegenprobe: LG Frankfurt a. M. und LG Berlin II
Nicht jede fehlerhafte KI-Übersicht endet mit einem Titel.
- Das LG Frankfurt am Main wies einen kartellrechtlichen Antrag ab (10.9.2025, 2-06 O 271/25) und ließ ausdrücklich offen, ob der Betreiber KI-Übersichten als eigene Äußerungen gegen sich gelten lassen muss.
- Das LG Berlin II verneinte marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche (1.6.2026, 52 O 62/26): Übersichten, die fremde Marken lediglich informationsbezogen aus Drittquellen wiedergeben, begründen weder eine markenmäßige Benutzung noch eine geschäftliche Handlung des Betreibers.
Im Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht greift die Zurechnung der KI-Zusammenfassungen also; im Marken-, Lauterkeits- und Kartellrecht blieben die deutschen Gerichte bisher zurückhaltend.
Parallelen von Autocomplete und KI-Übersicht – und wo sie enden
Vier Elemente der Autocomplete-Dogmatik lassen sich weitgehend bruchlos auf KI-Übersichten übertragen:
- Was ein vom Betreiber geschaffenes Programm errechnet und zum Abruf bereithält, ist eigener Inhalt.
- Eine lückenlose Vorabkontrolle ist nicht zumutbar – ein Grundsatz, den Art 8 DSA stützt.
- Prüfpflichten entstehen reaktiv, ab Kenntnis.
- Es bleibt bei einer Abwägung, nicht bei einem Automatismus.
Die technologische Weiterentwicklung ist freilich auch an der rechtlichen Beurteilung nicht spurenlos vorübergegangen:
- Der Aussagegehalt ist keine Streitfrage mehr. Beim Suchvorschlag mussten die Gerichte noch begründen, dass zwei Wörtern überhaupt eine Aussage innewohnt. Eine KI-Übersicht hingegen formuliert ganze Sätze mit beweiszugänglichem Tatsachenkern.
- Eine Distanzierung von den eigenen Ergebnissen ist keine Carte blanche: Eine KI-Antwort ist gerade so gebaut, dass sie das Nachschlagen erspart. Der Hinweis, KI könne Fehler machen, distanziert von keiner konkreten Behauptung – das LG München I hat ihn deshalb nicht gelten lassen.
- Bei der Prüfbarkeit kehrt sich das Verhältnis um. Bei Autocomplete war die Unzumutbarkeit einer Vorabprüfung die tragende Erwägung; jetzt argumentieren die Gerichte umgekehrt: Der Betreiber kann seine Ausgabe mit den eigenen Quellen abgleichen und seine eigene KI mit den Einwendungen konfrontieren. Was das System technisch kann, wird zum Maßstab für das rechtlich Geschuldete.
- Bleibt das Argument der Flüchtigkeit. Eine KI-Antwort entsteht bei jeder Anfrage neu und ist nicht zuverlässig reproduzierbar. Das LG Hamburg hat die Hürde pragmatisch genommen: Eine Wiederholung sei nicht ausgeschlossen, zumal die Antragsgegnerin die Veröffentlichungen inhaltlich verteidige. Wer nicht sagen kann, woraus seine Aussage stammt, kann auch nicht einwenden, sie sei ein nicht reproduzierbarer Einzelfall.
Österreichische Perspektive
Eine österreichische Entscheidung zu KI-Übersichten fehlt bislang. Die dogmatische Brücke steht aber schon. Wenn der OGH AutoComplete-Vorschläge als eigene Inhalte qualifiziert und § 14 ECG schon dort nicht greift, gilt das für eine KI-generierte Antwort erst recht.
Die fundamentale Grundlage ist § 16 ABGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung, der kein Verschulden voraussetzt; ob die Äußerung rechtswidrig ist, entscheidet eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Träger sind auch juristische Personen, soweit das jeweilige Recht nicht wesensmäßig an die natürliche Person gebunden ist — geschützt ist also der wirtschaftliche Ruf, nicht die Privatsphäre. Damit hat die Argumentation des LG Hamburg über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch hierzulande eine Entsprechung.
In der Praxis greifen Unternehmen daneben meist zu § 1330 ABGB, weil die Tatbestände konkreter gefasst sind – Abs 1 erfasst die Ehrenbeleidigung, Abs 2 die Verbreitung unwahrer Tatsachen, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen gefährden; beides steht auch juristischen Personen offen. „Verbreiten“ setzt dabei keine geistige Beziehung zum wiedergegebenen Inhalt voraus, die bloß technische Weitergabe genügt – für eine maschinell erzeugte Aussage die entscheidende Weichenstellung. Der Unterlassungsanspruch kommt ohne Verschulden aus; für Schadenersatz und Widerruf kommt es darauf an, ob der Verbreiter die Unwahrheit kannte oder kennen musste. Genau hier schlägt die Beanstandung durch: Nach einem konkreten Hinweis fällt die Berufung auf Unkenntnis schwer.
Prozessual führt der Weg regelmäßig über die einstweilige Verfügung nach § 381 EO; der Anspruch muss nicht bewiesen, sondern nur bescheinigt werden, und zwar mit paraten Bescheinigungsmitteln. Die internationale Zuständigkeit ist in aller Regel gegeben: Der OGH hat sie in 6 Ob 26/16s bejaht, weil auch der Ort, an dem eine aus dem Ausland stammende Äußerung im Inland einlangt und ihre Wirkung entfaltet, Begehungsort ist. Richtet sich der Antrag – wie in den deutschen Verfahren – gegen die Google Ireland Limited, greift Art 7 Nr 2 EuGVVO; am Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen kann dabei der gesamte Schaden geltend gemacht werden (EuGH C-194/16).
Parallel besteht im Übrigen auch eine datenschutzrechtliche Schiene. Betrifft die Aussage eine identifizierbare Person, greifen Art 5 Abs 1 lit d, Art 16 und Art 17 DSGVO – der Grundsatz der Richtigkeit, das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Löschung. Der VwGH hat dazu eine für KI-Systeme zentrale Klarstellung getroffen (10.12.2024, Ro 2021/04/0022): Das Recht auf Löschung ist nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst – unabhängig von der technischen Umsetzung – auch das Begehren, eine erneute Verarbeitung zu unterlassen. Wiederholungsgefahr kann nach dem VwGH insbesondere dann bestehen, wenn die beanstandete Verarbeitung technisch weiterhin möglich ist und der Verantwortliche sich nach wie vor für berechtigt hält – also genau in der Konstellation der deutschen Verfügungen. Die Entscheidung betraf die Auslistung von Suchergebnissen und nicht KI-generierte Aussagen; ihre Erwägung lässt sich aber übertragen, weil sie bewusst nicht an der technischen Umsetzung ansetzt.
Ausblick
Die Entscheidungen zu KI-Übersichten sind solche von Instanzgerichten, zudem wurden sie überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz gefasst; man sollte deren Bedeutung sorgfältig einordnen. Sie markieren aber eine Verschiebung, die weit über Suchmaschinen hinausreicht. Das Privileg für Vermittlungsdienste beruht auf einer Arbeitsteilung: Ein Dritter äußert sich, ein Dienst macht die Äußerung auffindbar. Wenn Dienste dazu übergehen, Inhalte nicht zu vermitteln, sondern zu erzeugen, passt dieses Modell schlichtweg nicht mehr. Die Haftungsfrage wandert damit vom Inhalt zur Organisation: Nicht der Inhalt entscheidet, sondern die Frage, welche Prüfung zumutbar gewesen wäre.
Daneben gibt es eine aufsichtsrechtliche Tangente.
- Google ist als sehr große Online-Suchmaschine im Sinne des DSA benannt. Der Betreiber muss daher nach Art 34 DSA mindestens jährlich bewerten, welche systemischen Risiken von seinem Dienst ausgehen – ausdrücklich auch nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte, einschließlich der von Art 11 GRC geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit – und dabei die Gestaltung seiner algorithmischen Systeme einbeziehen. Art 35 DSA verlangt verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und nennt dafür unter anderem die Erprobung und Anpassung algorithmischer Systeme. Für Betroffene ist das keine Anspruchsgrundlage, es erzeugt aber Dokumentation – und was ein Betreiber dort über die Fehleranfälligkeit seiner Systeme festhält, kann im Zivilverfahren bei der Frage der Zumutbarkeit einer Prüfung durchaus Gewicht bekommen.
- Die KI-Verordnung setzt an anderer Stelle an, nämlich bei der Transparenz. Seit 2.8.2026 gilt Art 50 KI-VO: Anbieter müssen synthetisch erzeugte Inhalte maschinenlesbar als solche kennzeichnen (Abs 2; für bereits in Verkehr gebrachte Systeme mit Übergangsfrist bis 2.12.2026), und Betreiber müssen offenlegen, wenn ein KI-System Text erzeugt oder manipuliert hat, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Abs 4). Diese Offenlegungspflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt – eine Ausnahme, die bei vollautomatisch erzeugten Suchantworten gerade nicht greift. Ob eine KI-Übersicht zu einer beliebigen Suchanfrage schon deshalb über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert, ist offen. Haftungsrechtlich ändert die Kennzeichnung ohnehin wenig: Sie sagt, dass eine Maschine den Inhalt erstellt hat, nicht, dass dieser stimmt.
Zaključak
Die Haftung für KI-Übersichten ist kein Neuland, sondern die Fortschreibung einer Dogmatik, die seit 2013 bereitliegt. Wer ein Programm betreibt, das aus Daten eine Aussage formt und zum Abruf bereithält, äußert sich selbst – das ist eine wesentliche, verallgemeinerbare Grundaussage, die wir den bisherigen Entscheidungen vorsichtig entnehmen können. Das Vermittlerprivileg greift in diesen Fällen nicht – die Verantwortlichkeit knüpft an die Verletzung von Prüfpflichten und damit an das, was nach einer Beanstandung geschieht. Der Schwerpunkt verschiebt sich vom Inhalt zur Organisation – und zur Fähigkeit, auf gemeldete Fehler in angemessener Form zu reagieren. Eine höchstgerichtliche Klärung liegt aktuell nicht vor; dass wir eine solche früher oder später bekommen werden, ist absehbar.
Često postavljana pitanja (FAQs)
Haftet Google für jede falsche Aussage in einer KI-Übersicht?
Nein. Die bisher stattgebenden Entscheidungen knüpfen die Haftung durchwegs an die Verletzung von Prüfpflichten nach einem Hinweis. Eine allgemeine Vorabkontrolle verlangt bislang kein Gericht; Art 8 DSA schließt allgemeine Überwachungspflichten sogar ausdrücklich aus. Entscheidend ist, ob der Betreiber nach einer qualifizierten Beanstandung in angemessener Zeit reagiert.
Gelten diese deutschen Entscheidungen auch in Österreich?
Nein. Die Argumentation ist hier aber anschlussfähig, weil der OGH die zugrunde liegende Autocomplete-Dogmatik in 6 Ob 26/16s ausdrücklich für den österreichischen Rechtsbereich übernommen hat. Anspruchsgrundlagen wären insbesondere § 16 ABGB und § 1330 ABGB, bei Personenbezug daneben die DSGVO.
Wie beweise ich eine KI-Aussage, die sich nicht reproduzieren lässt?
Durch sofortige Sicherung: Screenshot mit Zeitstempel, verwendete Suchanfrage, Sprach- und Länderversion, angezeigte Quellenlinks. Für das österreichische Sicherungsverfahren ist zu beachten, dass eine eidesstattliche Erklärung des Betroffenen selbst nach der Rechtsprechung nur geringen Bescheinigungswert hat; besser ist, die Abfrage von einer weiteren Person mitverfolgen zu lassen, die als Zeuge zur Verfügung steht. Die fehlende Reproduzierbarkeit hat das LG Hamburg nicht als Hindernis behandelt – im Gegenteil: Dass der Betreiber die Aussagen inhaltlich verteidigte, sprach gerade für die Wiederholungsgefahr.
Unser Unternehmen setzt selbst einen KI-Assistenten ein. Trifft uns dasselbe Risiko?
Dem Grunde nach ja. Die tragende Erwägung ist nicht suchmaschinen-, sondern produktbezogen: Wer ein System bereitstellt, das eigenständige Aussagen formuliert, hat für diese einzustehen. Praktisch heißt das: Abgleich zwischen Ausgabe und Quelle, dokumentierter Beschwerdeweg, Protokollierung beanstandeter Ausgaben. Der Hinweis, die KI könne Fehler machen, genügt nach dem LG München I nicht.
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