Anlegerrecht

Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig: OGH-Urteil ermöglicht Rückforderung

In welchen Fällen Sie die bereits bezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern können

In einem richtungsweisenden Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass bestimmte Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sind. Damit wurde ein deutliches Signal für den Verbraucherschutz gesetzt – und für viele Kreditnehmer:innen die Tür zur Rückforderung bereits bezahlter Gebühren geöffnet.

Bearbeitungsgebühr zurückholen

Der Anlassfall: Intransparente Klauseln im Kreditvertrag

Im Mittelpunkt des OGH-Urteils stand eine Klausel der WSK Bank, in der neben einer Bearbeitungsgebühr von 4 % auch zusätzliche Entgelte wie Erhebungsspesen, Überweisungsspesen sowie Druck- und Portokosten vorgesehen waren. Diese Beträge wurden dem Kreditkonto angelastet oder vom Auszahlungsbetrag abgezogen.

Der OGH stellte klar: Eine derart gebündelte Gebührengestaltung sei intransparent. Die Bank verrechne für Leistungen, die im Rahmen der Kreditvergabe ohnehin zu ihren Aufgaben gehören – und das mehrfach. Aus Sicht des Gerichts benachteiligt eine solche Regelung Kreditnehmer:innen unangemessen.

Was bedeutet das für Konsument:innen?

Viele Kreditverträge enthalten vergleichbare Formulierungen oder Klauseln. Besonders betroffen sind Verträge, in denen pauschale Bearbeitungsgebühren verlangt wurden, etwa in Form eines Prozentsatzes der Kreditsumme oder eines pauschalen Entgelts für Kreditbearbeitung und Vertragsabschluss.

Für Konsument:innen eröffnet sich nun die Möglichkeit, diese Entgelte prüfen zu lassen. Bei unzulässigen Klauseln können bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden – selbst bei bereits getilgten Krediten. Denn die in der Regel mehrere Tausend Euro betragenden – Ansprüche verjähren erst 30 Jahre ab Zahlung und sind mit jährlich vier Prozent zu verzinsen.

Worauf sollten Kreditnehmer:innen achten?

Prüfen Sie Ihren Kreditvertrag insbesondere auf folgende Begriffe:

  • „Bearbeitungsgebühr“ oder „Bearbeitungsentgelt“
  •  „Vertragsabschlussgebühr“ oder „Kreditspesen“
  • Einmalige Spesen für Erhebung, Auszahlung oder Verwaltung
  • Drucksorten- und Portokosten
  • Schätzgebühr
  • Gebühr für Grundbuchgesuch und Grundbuchauszug

Solche Klauseln können rechtswidrig sein, wenn sie nicht klar nachvollziehbar sind oder doppelt für dieselbe Leistung verrechnet wird.

Fazit: Prüfung lohnt sich

Das OGH-Urteil schafft Klarheit und stärkt die Rechte von Kreditnehmer:innen. Wer in den letzten Jahren einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, sollte diesen nun sorgfältig prüfen (lassen). Wir übernehmen die Prüfung kostenlos und unverbindlich für Sie.


Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Anela Blöch und Roman Taudes jederzeit unter office@atb.law bzw. telefonisch unter 01 39 12345 zur Verfügung.