Besteht überhaupt eine Pflicht zur Ermittlung von Kryptoassets?
Ja. Kryptoassets sind insolvenzrechtlich nicht anders zu behandeln als sonstige verwertbare Vermögenswerte. Zur Insolvenzmasse gehört grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners.
Drei Bestimmungen der Insolvenzordnung bilden dafür den rechtlichen Rahmen:
- § 81a Abs 2 IO: Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln und für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven zu sorgen.
- § 96 IO: Über die Masse ist ein Inventar zu errichten.
- § 114 IO: Das Massevermögen ist zu verwalten und zu verwerten.
Bestehen konkrete Hinweise auf Bitcoin, Ether, Stablecoins, Exchange-Konten, Wallets oder sonstige Token, darf der Insolvenzverwalter diese Hinweise somit nicht unbeachtet lassen.
Umfang der Nachforschungspflicht
Der Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach mehreren Faktoren:
- den konkreten Verdachtsmomenten,
- dem möglichen Wert der Kryptoassets,
- der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sicherstellung,
- den verfügbaren Unterlagen und Informationen,
- den voraussichtlichen Kosten der Nachverfolgung,
- dem Verhältnis zwischen Aufwand und möglichem Massezufluss.
Maßstab ist die Sorgfaltspflicht nach § 1299 ABGB: Der Insolvenzverwalter muss jene Ermittlungen setzen, die von einer sorgfältigen und fachkundigen Verfahrensleitung unter den konkreten Umständen erwartet werden können. Ein pflichtwidriges Unterlassen kann eine Haftung nach § 81 Abs 3 IO auslösen.
Wann eine vertiefte Krypto-Nachverfolgung geboten ist
Eine nähere Prüfung wird insbesondere dann erforderlich, wenn sich Hinweise finden auf:
- Überweisungen an Kryptobörsen,
- Konten bei Binance, Bitpanda, Kraken, Coinbase oder anderen Anbietern,
- Wallet-Adressen in E-Mails, Buchhaltungsunterlagen oder Messenger-Nachrichten,
- Seed-Phrases, Private Keys oder Hardware-Wallets,
- Krypto-Steuerberichte oder Unterlagen von Kryptosteuer-Software,
- Auszahlungen von Kryptobörsen auf Bankkonten,
- Angaben des Schuldners zu Kryptoinvestments,
- auffällige Vermögensabflüsse vor Insolvenzeröffnung,
- geschäftliche Tätigkeiten im Blockchain- oder Kryptobereich,
- Hinweise von Gläubigern auf konkrete Wallets oder Transaktionen.
In diesen Fällen ist regelmäßig eine strukturierte Prüfung angezeigt – durch Sichtung von Buchhaltung, Bankkonten, E-Mail-Kommunikation, Geräten, Steuerunterlagen und vorhandenen Wallet-Informationen sowie durch Anfragen an identifizierte Kryptodienstleister und Analyse/Nachverfolgung der Transaktionen.
Was leistet eine Blockchain-Analyse konkret?
Sind Wallet-Adressen oder Transaktions-Hashes bekannt, kann eine Blockchain-Analyse klären:
- welche Assets und Beträge bewegt wurden,
- wann die Transfers erfolgten,
- ob die Assets noch auf kontrollierbaren Adressen liegen,
- ob sie an eine zentrale Kryptobörse übertragen wurden,
- ob Anfechtungs-, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche in Betracht kommen,
- ob Transfers an nahestehende Personen oder verbundene Wallets erfolgt sind.
Dabei ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: der rein technischen Nachverfolgung einer Transaktion und dem rechtlichen Nachweis, dass eine konkrete Wallet dem Schuldner oder einem bestimmten Dritten zuzurechnen ist. Die Blockchain zeigt zunächst nur Transaktionen zwischen Adressen. Die persönliche Zuordnung muss regelmäßig durch zusätzliche Informationen hergestellt werden – etwa Exchange-Daten, Geräteinformationen, Bankzahlungen oder Kommunikation.
Beiziehung eines Sachverständigen nach § 81 Abs 4 IO
Der Insolvenzverwalter muss die technische Analyse nicht selbst durchführen. Nach § 81 Abs 4 IO kann er für einzelne Tätigkeiten mit Zustimmung des Insolvenzgerichts geeignete Dritte beiziehen. Die Zustimmung setzt voraus:
- Die betreffende Tätigkeit weist besondere Schwierigkeiten auf.
- Die beauftragte Person oder Kanzlei ist geeignet und verlässlich.
- Es ist keine wesentliche Schmälerung der Masse zu erwarten.
In der Praxis empfiehlt sich ein zweistufiges Vorgehen: Bei zeitkritischen Sicherungsmaßnahmen ist zunächst eine rasche technische Ersteinschätzung zweckmäßig. Eine Vollanalyse setzt demgegenüber typischerweise eine Kosten-Nutzen-Abwägung und die gerichtliche Genehmigung voraus.
Mitwirkungspflicht des Schuldners
Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle für die Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen (§ 99 IO). Dies umfasst auch Angaben zu:
- Kryptobörsenkonten,
- Wallets und Wallet-Adressen,
- Hardware-Wallets,
- Seed-Phrases und Private Keys,
- Staking- und DeFi-Positionen,
- Token, NFTs und Stablecoins,
- bei Dritten verwahrten Kryptoassets,
- Transaktionen vor Insolvenzeröffnung.
Bei der Übergabe von Private Keys und Seed-Phrases ist besondere Sorgfalt geboten: Diese sollten nicht unverschlüsselt per E-Mail oder in einem öffentlich zugänglichen Akt übermittelt werden. Nach Sicherung der Assets ist ein Transfer auf eine ausschließlich von der Insolvenzverwaltung kontrollierte Wallet vorzunehmen.
Verwertung gesicherter Kryptoassets
Werden Kryptoassets festgestellt und gesichert, hat der Insolvenzverwalter über deren Verwertung zu entscheiden (§ 114 IO). Dabei stellen sich insbesondere folgende Fragen:
- sofortiger Verkauf oder vorübergehendes Halten,
- Kurs- und Volatilitätsrisiko,
- sichere Verwahrung,
- Auswahl eines geeigneten regulierten Dienstleisters,
- Dokumentation des Verwertungskurses,
- Transaktionskosten,
- steuerliche Behandlung,
- Herkunfts- und Compliance-Prüfungen,
- mögliche Rechte Dritter an den Assets.
Ein spekulatives Halten in Erwartung steigender Kurse lässt sich regelmäßig schwerer rechtfertigen als eine zeitnahe, nachvollziehbar dokumentierte Verwertung. Die konkrete Entscheidung hängt jedoch von Marktliquidität, Assettyp, Verfahrensstand und Verwertungskosten ab.
ATB.LAW: Rechtliche und forensische Expertise samt Sicherungs- und Verwertungsmöglichkeiten aus einer Hand
ATB.LAW verbindet rechtliche Expertise mit forensischem Know-How und Blockchain-Analyse-Erfahrung. Mit ATB.LAW steht Insolvenzverwaltern technisches Spezialwissen zur Verfügung, das die Anforderungen des § 81 Abs 4 IO an Eignung und Verlässlichkeit erfüllt. Rechtsanwalt Roman Taudes verfügt über Krypto-Anderkonten und die Möglichkeit die Kryptowerte dokumentiert und sicher zu verwerten.
Insolvenzverwalter, die im Rahmen eines Verfahrens auf Hinweise zu Kryptovermögen stoßen, können ATB.LAW – Mag. Roman Taudes, LL.M. – auf Grundlage von § 81 Abs 4 IO mit der gerichtlich genehmigten Nachverfolgung beauftragen.
Fazit
Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht,
- nach Kryptoassets zu fragen,
- erkennbare Hinweise zu prüfen,
- konkrete Spuren angemessen weiterzuverfolgen,
- vorhandene Kryptoassets zu sichern,
- wirtschaftlich sinnvolle Ermittlungsmaßnahmen zu setzen,
- erforderlichenfalls spezialisierte Dritte beizuziehen,
- die Assets anschließend ordnungsgemäß zu verwerten.
Je konkreter die Hinweise und je höher der potenzielle Wert, desto intensiver die Nachforschungspflicht. Werden dem Insolvenzverwalter etwa konkrete Wallet-Adressen, Exchange-Transfers oder Transaktions-Hashes bekannt, ist ein vollständiges Untätigbleiben mit §§ 81 und 81a IO kaum vereinbar.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Roman Taudes und sein Team steht jederzeit unter office@atb.law bzw. telefonisch unter 01 39 12345 zur Verfügung.
FAQ:
Ja, der Insolvenzverwalter muss vorhandenen Hinweisen zu Kryptoassets nachgehe. Der Umfang der Nachforschungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Können Insolvenzverwalter externe Dienstleister für Krypto-Recherchen beiziehen?
JA. § 81 Abs 4 IO erlaubt die Beiziehung qualifizierter Dritter (z.B.: ATB.LAW oder TRCN GmbH) für einzelne, besonders anspruchsvolle Tätigkeiten, wie die Nachverfolgung, Sicherung und Verwertung von Kryptoassets.
Muss der Schuldner Auskunft über seine Kryptowerte geben?
Ja, nach § 99 IO. Diese Mitwirkungspflicht umfasst unter anderem die Auskunft über Wallets, Zugangsdaten, Handelsplätze und Transaktionen vor Insolvenzeröffnung.
Wie schnell sollte eine Nachverfolgung von Kryptoassets im Insolvenzverfahren eingeleitet werden?
So früh wie möglich. Kryptoassets unterliegn Wertschwankungen und kann die Nachverfolgung sowie Sicherstellung durchaus komplex sind, sodass unverzügliches Handeln geboten ist.
Was passiert, wenn Kryptoassets bereits ins Ausland transferiert wurden?
Eine grenzüberschreitende Nachverfolgung ist möglich, erfordert aber gegebenenfalls zusätzliche rechtliche Schritte und ist zeitkritisch.