EDSA who? Was können Leitlinien?
Der EDSA (englisch EDPB) versammelt die Datenschutzbehörden der EU- und EWR-Staaten und den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS). Österreich sitzt über die DSB am Tisch. Das Ziel des EDSA ist es, die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO zu fördern. Zu diesem Zweck veröffentlicht der EDSA diverse Publikationen, die für eine Erleichterung bei der Anwendung des Datenschutzrechts sorgen soll. EDSA-Leitlinien sind freilich keine Gesetze und haben auch keine vergleichbare Wirkung. Sie binden weder die Verantwortlichen noch ein Gericht oder eine Behörde; das letzte Wort hat sowieso der EuGH, und der hat dem Ausschuss in der Vergangenheit auch schon widersprochen. Und trotzdem: Die Leitlinien sind eine Messlatte. Die Behörden arbeiten damit; wer im Verfahren dagegenhält, trägt die Argumentationslast.
Personenbezug: Kommt drauf an, wer fragt!
Die Anonymisierungsleitlinien 02/2026 lösen den Prüfansatz der Artikel-29-Datenschutzgruppe aus 2014 ab. Der Grund für ihre Ausarbeitung und Veröffentlichung ist im Wesentlichen ein Urteil des EuGH aus 2025 in der Rs C-413/23 P (EDSB/SRB).
Der Fall lässt sich in einem Satz grob erklären: Eine Behörde schickt pseudonymisierte Stellungnahmen an einen externen Berater und behält den Schlüssel zur Identifizierung der einzelnen Personen bei sich. Die Frage: Was bedeutet das für die Anwendung der DSGVO? Die Antwort des Gerichtshofs: Für die Behörde sind es personenbezogene Daten, ein kristallklarer Fall. Für den Berater ist das möglicherweise anders zu sehen. Entscheidend ist die Möglichkeiten des jeweiligen Verantwortlichen zur Re-Indentifizierung von einzelnen Personen im Datensatz. Vor diesem Hintergrund folgert der EuGH: Die Auffassung, pseudonymisierte Daten seien stets personenbezogen, ist falsch.
Dieses (schon lang diskutierte) Thema lässt sich gut mit dem Begriff „relativer Personenbezug“ zusammenfassen. Bei der Beurteilung, ob personenbezogene daten vorliegen, muss man – um es noch einfacher darzustellen – sagen: „Kommt drauf an, wer fragt!“. Anonymität ist in diesem Sinne kein einheitliches Pickerl (mehr), das man auf einen Datensatz klebt (oder nicht). Der Begriff enthält vielmehr auch eine Aussage über eine bestimmte Stelle und darüber, welche Informationen in Bezug auf einen Datensatz (zB Datenschlüssel) sie sonst noch verfügbar hat.
Genau dieses Thema übernimmt der EDSA in seinen Leitlinien 02/2026. Maßgeblich für die Re-Identifikation von Personen (und damit für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der DSGVO) sind „die Mittel [der jeweiligen Stelle], die nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden“ können. Man muss fragen: „Wer könnte, wenn er wollte, einen Personenbezug herstellen und was würde es ihn kosten?“. Es geht dabei immer um die Perspektive einer konkreten Stelle. Der Prüfrahmen besteht aus drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen (Leitlinien 02/2026 Rz 52 ff):
- Keine Isolierung – die Daten bilden keine einzigartige Merkmalskombination einer einzelnen Person ab.
- Keine Verknüpfung – sie lassen sich nicht mit anderen Quellen zu derselben Person zusammenführen.
- Keine Inferenz – aus ihnen lässt sich nicht auf eine bestimmte Person rückschließen.
Alle drei Kriterien erfüllt: kein Personenbezug. Fällt eines durch, bedeutet das nicht automatisch die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts. Der EDSA verlangt dann eine weitere Analyse (Leitlinien Rz 95 ff). Zwischen Ja und Nein liegt also etwas Arbeit. Es gibt nicht nur klare Antworten in dieser Angelegenheit.
Web-Scraping für KI-Training: öffentlich ist nicht gleich herrenlos
Auf den 22 Seiten der EDSA-Leitlinie 03/2026 steht geschrieben, ob europäische KI-Modelle (gemessen am Datenschutzrecht) legal trainiert werden können. Der prägende Grundsatz ist dabei erst mal unspektakulär: Sobald personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, organisiert oder abgerufen werden, greift die DSGVO. Dass jemand seine Daten selbst ins Netz gestellt hat (sei es auf Social Media, in einem Forum oder auf der Unternehmenswebsite), ändert daran nichts.
Rechtsgrundlage ist in der Praxis das berechtigte Interesse des Verantwortlichen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Der EDSA konkretisiert die Abwägungskriterien aus seiner bereits veröffentlichten Stellungnahme 28/2024 mit Beispielen für den Scraping-Kontext. Einen Automatismus gibt es in keine Richtung: Weder trägt das berechtigte Interesse Web-Scraping per se, noch scheidet es jedenfalls aus. Es braucht Erforderlichkeit und eine dokumentierte Abwägung – wie jeder weiß und Art 5 Abs 2 DSGVO stützt: wer diese Abwägung nicht aufschreibt, hat sie im Zweifel auch nicht gemacht.
Neu und praktisch relevant an der neuen Leitlinie ist die Verknüpfung mit dem Richtigkeitsgrundsatz: Der EDSA empfiehlt, nur aus verlässlichen Quellen zu scrapen, den Zeitstempel der Erhebung festzuhalten und die Daten vor dem Training zu validieren. Dazu kommen Vorgaben zur Datenminimierung sowie besonderes Augenmerk auf Zweckbindung und Transparenz – wobei die Information der Betroffenen entfallen kann, wenn sie sich als unmöglich erweist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Am schärfsten wird der EDSA bei sensiblen Daten. Deren Verarbeitung ist nach Art 9 Abs 1 DSGVO grundsätzlich verboten; wer sie mit-scrapt, braucht eine Rechtsgrundlage nach Art 6 und muss in aller Regel auch einen Ausnahmetatbestand nach Art 9 Abs 2 DSGVO erfüllen. Für zufällig oder residual miterfasste Daten hält der EDSA die EuGH-Judikatur in der Rs C-136/17 (GC u.a./CNIL) für möglicherweise anwendbar, vorausgesetzt, der Verantwortliche handelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten, Befugnisse und Möglichkeiten und ergreift geeignete TOMs gegen Erfassung und Weiterverbreitung. Eine generelle Ausnahme von Art 9 DSGVO gibt es aber nicht, betont der EDSA ausdrücklich. Es bleibt bei der Einzelfallprüfung.
Was bis 30. Oktober zu tun ist – zwei Punkte
- Schäfchen ins Trockene bringen: Die eigenen Verarbeitungen (vermeintlich) „anonymer“ Daten entlang der drei Kriterien der Leitlinie 02/2026 prüfen und Ergebnisse dokumentieren. Bei KI-Trainingsdaten Herkunft, Zeitstempel und Rechtsgrundlage nachweisbar festhalten und die Abwägung zum berechtigten Interesse zur Rechtfertigung der Verarbeitungen schriftlich in der Lade haben – besser bevor jemand danach fragt.
- Mitmachen und Stellung nehmen: Die öffentliche Konsultation steht Unternehmen und Verbänden offen, und gerade beim berechtigten Interesse und bei den Anonymisierungsanforderungen ist praxistauglicher Input erwünscht. Es ist die einzige Phase, in der die Praxis den Maßstab mitschreiben kann, statt an ihm gemessen zu werden. Wer die Anforderungen später für realitätsfern hält, sagt das besser jetzt als im Prüfverfahren.
Fazit
Der EDSA versucht Ordnung in schwierige Themen zu bringen. Für datengetriebene Geschäftsmodelle ist das eher eine gute Nachricht – vorausgesetzt, die jeweils verantwortlichen Stellen haben die Ressourcen und die Disziplin, die notwendigen Analysen durchzuführen und auf deren Grundlage entschlossen zu handeln. Unangenehm könnte es zukünftig dann werden, wenn man sich mit unsubstantiierten Behauptungen zufriedengibt: „Wir haben die Namen entfernt, also ist das anonym“ übersteht die genannten drei Kriterien zur Prüfung eines Personenbezuges in der Regel nicht. „Die Daten waren online frei verfügbar, also durften wir sie verarbeiten.“ – auch das geht etwas vorbei am Ziel. Beide Aussagen bedeuten Potential für Ärgernis – das muss aber nicht sein. Vor diesem Hintergrund ist klar: es besteht Handlungsbedarf.
Häufige Fragen zu den neuen EDSA-Leitlinien (FAQ)
1. Sind die neuen EDSA-Leitlinien rechtsverbindlich?
Nein, EDSA-Leitlinien sind keine Gesetze und binden weder Unternehmen noch Gerichte unmittelbar. Sie fungieren jedoch als wichtige „Messlatte“ für die Aufsichtsbehörden. Im Falle eines datenschutzrechtlichen Verfahrens tragen Unternehmen, die von den Leitlinien abweichen, die volle Argumentationslast.
2. Was bedeutet „relativer Personenbezug“ bei der Anonymisierung?
Der Begriff besagt, dass Anonymität nicht absolut ist. Ob ein Datensatz personenbezogen ist, hängt von den Möglichkeiten der jeweiligen Stelle ab, die Daten zu re-identifizieren. Es kommt darauf an, wer die Daten verarbeitet und welche zusätzlichen Informationen oder technischen Mittel dieser Stelle nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen.
3. Darf ich Daten für das KI-Training einfach aus dem Internet scrapen?
Nur bedingt. Auch öffentlich verfügbare Daten unterliegen der DSGVO, sobald sie erhoben oder verarbeitet werden. Das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) kann eine Rechtsgrundlage sein, erfordert jedoch zwingend eine dokumentierte Abwägung sowie die Einhaltung von Prinzipien wie Datenminimierung und Zweckbindung.
4. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Daten als „anonym“ einzustufen?
Der EDSA legt drei kumulative Kriterien fest: (1) Keine Isolierung (keine einzigartige Merkmalskombination), (2) keine Verknüpfung (keine Zusammenführung mit anderen Quellen) und (3) keine Inferenz (kein Rückschluss auf eine Person). Sind alle drei Kriterien erfüllt, liegt kein Personenbezug vor.
5. Was ist Scraping?
Unter Web-Scraping versteht man das automatisierte Auslesen von Daten von Webseiten mittels spezieller Software („Crawler“ oder „Bots“). Diese Daten werden anschließend extrahiert, gespeichert und strukturiert aufbereitet – etwa um Datensätze für das Training von KI-Modellen zu generieren. Da hierbei häufig personenbezogene Daten erhoben werden, unterliegt der gesamte Prozess den strengen Anforderungen der DSGVO.
Planen Sie den Einsatz von KI oder benötigen Sie ein rechtssicheres Daten-Konzept?
Als Experten für Datenschutzrecht in Österreich beraten die Anwälte von ATB.LAW Unternehmen bei der Umsetzung dieser neuen EDSA-Vorgaben. Wir prüfen Ihre Datenverarbeitungsprozesse und KI-Pipelines, erstellen Auftragsverarbeiterverträge und sichern Ihr Geschäftsmodell gegen behördliche Untersagung ab. Kontaktieren Sie Stefan Knotzer und Roman Taudes jederzeit unter office@atb.law bzw. telefonisch unter 01 39 12345 für ein unverbindliches Erstgespräch.