Kurzfazit
Bei geringem Risiko fällt die Erleichterung schmaler aus als von vielen erwartet. AMLA hat ausdrücklich keine zusätzlichen Erleichterungen über Art. 33 AMLR hinaus geschaffen. Bei erhöhtem Risiko wird der Entwurf dagegen deutlich konkreter, insbesondere beim Nachweis von Mittelherkunft und Vermögensherkunft. Die eigentliche Umstellung liegt daher weniger in der Reduktion als in der Dokumentation.
Warum vereinfachte Sorgfaltspflichten kein Verzicht sind
Erwägungsgrund 78 der AMLR stellt klar, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten keine Befreiung von den normalen Sorgfaltspflichten sind. Sie sind ein reduzierter Prüfumfang, der alle Bestandteile des normalen Verfahrens abdecken muss. Diese Wertung durchzieht den gesamten Entwurf.
AMLA hat im Konsultationspapier geprüft, ob über Art. 33 AMLR hinausgehende Erleichterungen möglich wären. Das Ergebnis ist eindeutig: Zusätzliche Maßnahmen hätten faktisch Befreiungen geschaffen und damit das Mandat überschritten. Art. 33 AMLR selbst enthält bereits ein Bündel an Erleichterungen, etwa die Möglichkeit, die Überprüfung um bis zu 60 Tage aufzuschieben oder den Umfang der Informationen zu Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung zu reduzieren.
Für die Praxis heißt das: Wer auf großzügige neue Erleichterungen gehofft hat, wird sie im Level-2-Recht nicht finden.
Was bei geringem Risiko mindestens zu erheben ist
Der Entwurf definiert einen Mindeststandard, der ungefähr dem Informationsgehalt eines Reisepasses entspricht.
Bei natürlichen Personen:
- sämtliche Vor- und Nachnamen
- Geburtsort
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeiten oder Staatenlosigkeit, Flüchtlings- beziehungsweise subsidiärer Schutzstatus
Bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen mit Rechtsfähigkeit:
- die Rechtsform
- der registrierte Name und ein davon abweichender Handelsname
- die Anschrift des Sitzes
- soweit verfügbar die Registernummer, die Steueridentifikationsnummer oder der Legal Entity Identifier
Diese Anforderungen gelten auch für Personen, die vorgeben, für den Kunden zu handeln, sowie für Personen, in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Transaktion durchgeführt wird.
Der Zwei-Quellen-Grundsatz beim wirtschaftlichen Eigentümer
Ein Detail mit erheblicher praktischer Wirkung betrifft die Prüfung des wirtschaftlichen Eigentümers bei geringem Risiko. Zur Identifizierung genügt eine Quelle aus einem Katalog: das Zentralregister beziehungsweise Firmen- oder Unternehmensregister, Angaben des Kunden einschließlich bereits vorhandener Informationen, oder öffentlich verfügbare Informationen aus einer verlässlichen unabhängigen offenen Quelle.
Zur Überprüfung ist jedoch eine andere Quelle heranzuziehen, die nicht bereits für die Identifizierung verwendet wurde. Zulässig sind dafür Angaben des Kunden oder öffentlich verfügbare Informationen.
Wer heute Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers gleichermaßen auf den WiEReG-Auszug stützt, muss diesen Prozess anpassen. Selbst im Niedrigrisikofall verlangt der Entwurf zwei voneinander unabhängige Erkenntnisquellen.
Reduzierte Aktualisierungsfrequenz mit Bedingungen
Art. 33 Abs. 1 lit. b AMLR erlaubt eine geringere Aktualisierungsfrequenz. Der Entwurf knüpft das an eine Überwachung der Geschäftsbeziehung. Der Verpflichtete muss sich vergewissern, dass sich die für die Bewertung maßgeblichen Umstände nicht geändert haben, dass kein aktualisierungsauslösendes Ereignis eingetreten ist und dass keine verdächtigen oder ungewöhnlichen Transaktionen festgestellt wurden, die mit einer Niedrigrisikobeziehung unvereinbar wären.
Die reduzierte Frequenz ist damit kein Automatismus, sondern das Ergebnis fortlaufender Beobachtung. In jedem Fall bleiben die Aktualisierungspflichten nach Art. 26 Abs. 2 lit. b AMLR bestehen.
Sammelkonten als sektorspezifische Erleichterung
Der Entwurf enthält eine gezielte Erleichterung für Kreditinstitute, die ein Konto eröffnen, auf dem der Kontoinhaber Gelder seiner eigenen Kunden verwaltet. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Kontoinhaber selbst Verpflichteter mit wirksamer Beaufsichtigung ist, dass er die erforderlichen Informationen unmittelbar auf Anforderung bereitstellt, dass das Risiko der Geschäftsbeziehung gering ist und dass das Kreditinstitut von robusten risikosensiblen Sorgfaltsmaßnahmen des Kontoinhabers überzeugt ist.
Wichtig ist die Abgrenzung: Zahlungskonten für Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute fallen nach den Erwägungsgründen nicht darunter. Solche Konstellationen gelten als Korrespondenzbankbeziehungen im Sinne der AMLR.
Für österreichische Rechtsanwälte ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit Anderkonten von unmittelbarem Interesse.
Was bei erhöhtem Risiko zusätzlich verlangt wird
Art. 34 Abs. 4 AMLR nennt vier Kategorien zusätzlicher Maßnahmen.
Zusätzliche Informationen zu Kunde und wirtschaftlichem Eigentümer
Die Informationen müssen es ermöglichen, sich von der Authentizität und Richtigkeit der vorhandenen Angaben zu überzeugen, die Reputation zu bewerten oder die Risiken umfassend zu identifizieren und zu beurteilen, einschließlich bekannter enger Verbindungen.
Zusätzliche Informationen zur angestrebten Art der Geschäftsbeziehung
Hier geht es um Plausibilität. Der Verpflichtete muss beurteilen können, ob die Mittelverwendung mit der erklärten Art der Geschäftsbeziehung und dem Risikoprofil übereinstimmt und ob erwartete Anzahl, Größe, Art, Volumen und Häufigkeit der Transaktionen zur erklärten Geschäftstätigkeit, Mittelherkunft oder Vermögensherkunft passen. Der Entwurf nennt dafür ausdrücklich Informationen zu Schlüsselkunden, Verträgen und Geschäftspartnern.
Mittelherkunft und Vermögensherkunft
Dies ist der praktisch aufwendigste Punkt. Der Entwurf verlangt Informationen, die den Verpflichteten davon überzeugen, dass Mittel und Vermögen aus rechtmäßigen Tätigkeiten stammen, und nennt einen Katalog geeigneter Nachweise:
- Einkommensnachweise wie Steuererklärungen, aktuelle Gehaltsabrechnungen oder sonstige amtliche Einkommensnachweise
- geprüfte Abschlüsse, Anlagedokumentation, Kreditlinien- und Darlehensverträge
- bei Liegenschaften öffentliche Urkunden oder Auszüge aus Grundbuch beziehungsweise Melderegister
- Unterlagen zu Erbschaften, Schenkungen und Vergleichen sowie Bestätigungen zertifizierter unabhängiger Berufsträger oder von Behörden
- Kaufverträge oder schriftliche Verkaufsbestätigungen
- Informationen aus verlässlichen Vermögens- oder öffentlichen Registern
- authentische Informationen aus seriösen Medienveröffentlichungen oder von seriösen kommerziellen Anbietern
- sonstige Informationen aus unabhängigen und verlässlichen Quellen mit hohem Grad an Sicherheit
Der Katalog ist nicht kumulativ zu verstehen. Es genügt eine oder mehrere Positionen, sofern das Überzeugungsziel erreicht wird. Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit der Kette.
Gründe der Transaktion und Konsistenz
Der Verpflichtete muss beurteilen können, ob der angegebene Grund glaubwürdig und mit der Kundenkenntnis vereinbar ist, ob die Gesamtheit der Transaktionen zur ausgeübten Tätigkeit und zum Umsatz passt und ob erhöhte Risiken bei beteiligten Parteien einschließlich Zwischenpersonen aufzuklären sind.
Der Grundsatz gegen Doppelerhebung
Ein Punkt, der die Umsetzung erleichtert: Nach den Erwägungsgründen sollen Verpflichtete zunächst prüfen, ob die benötigten Informationen bereits vorliegen, etwa aus dem Anlageprofil, dem Mandatsverhältnis oder einem Auftragsannahmeverfahren, gegebenenfalls auch bei anderen Verpflichteten derselben Gruppe. Erst wenn diese Informationen nicht ausreichen, sind zusätzliche einzuholen.
Das ist ein Auftrag zur internen Datennutzung, kein Freibrief. Die vorhandenen Informationen müssen zum jeweiligen Prüfzweck geeignet sein.
Praktische Konsequenzen
Die vermeintlich einfachere Seite der Skala erzeugt Umstellungsbedarf beim Zwei-Quellen-Grundsatz und bei der Begründung reduzierter Aktualisierungszyklen. Die anspruchsvolle Seite erzeugt Dokumentationsbedarf.
Verpflichtete sollten daher drei Dinge prüfen:
- Risikoklassifizierung. Die Einstufung als geringes Risiko muss belastbar dokumentiert sein, weil sie Erleichterungen trägt.
- Quellenlandkarte. Für jede Prüfhandlung sollte festgelegt sein, welche Quelle sie trägt und ob sie die Kriterien der Verlässlichkeit und Unabhängigkeit erfüllt.
- Nachweiskatalog für EDD. Für die typischen Fallkonstellationen der eigenen Praxis sollte vorab definiert sein, welche Nachweise als ausreichend gelten.
Ihr nächster Schritt
Die Einordnung einer Geschäftsbeziehung als geringes oder erhöhtes Risiko entscheidet über Aufwand und Haftung. Die zertifizierten Geldwäschebauftragten Rechtsanwält:innen von ATB.LAW unterstützen bei der Ausgestaltung risikobasierter Sorgfaltspflichtprozesse, bei der Definition von Nachweiskatalogen und bei der Dokumentation gegenüber der Aufsicht.
Schreiben Sie uns an: Anela Blöch (bloech@atb.law) Roman Taudes (taudes@atb.law)
FAQ:
Bringt der RTS neue Erleichterungen bei geringem Risiko?
Nein. AMLA hat im Konsultationspapier festgehalten, dass über die Erleichterungen des Art. 33 AMLR hinaus keine zusätzlichen Maßnahmen identifiziert wurden, ohne das Mandat zu überschreiten.
Darf die Überprüfung bei geringem Risiko aufgeschoben werden?
Art. 33 AMLR sieht die Möglichkeit vor, die Überprüfung um bis zu 60 Tage aufzuschieben. Diese Erleichterung ergibt sich aus der Verordnung selbst.
Genügt der WiEReG-Auszug bei geringem Risiko?
Für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers kann eine Registerabfrage genügen. Für die Überprüfung verlangt der Entwurf eine andere Quelle, die nicht bereits zur Identifizierung verwendet wurde.
Welche Nachweise gelten für die Mittelherkunft bei erhöhtem Risiko?
Der Entwurf nennt unter anderem Steuererklärungen, Gehaltsabrechnungen, geprüfte Abschlüsse, Darlehensverträge, Grundbuchauszüge, Unterlagen zu Erbschaften und Schenkungen, Kaufverträge sowie Informationen aus verlässlichen Registern.
Gilt die Erleichterung für Sammelkonten auch für Anderkonten von Rechtsanwälten?
Der Entwurf stellt auf Kreditinstitute ab, die ein Konto eröffnen, auf dem der Kontoinhaber Gelder seiner Kunden verwaltet, und knüpft dies an mehrere kumulative Voraussetzungen. Die Anwendung auf konkrete Anderkontenkonstellationen ist im Einzelfall zu beurteilen.
Muss ich Informationen neu erheben, die ich bereits habe?
Nein. Die Erwägungsgründe verlangen ausdrücklich, zunächst zu prüfen, ob vorhandene Informationen den Zweck erfüllen, bevor vergleichbare Angaben erneut eingeholt werden.