Anlegerrecht

Handy gestohlen, Bankkonto geplündert: Wann haftet die Bank?

Ein gestohlenes Handy kann zu unberechtigten Zahlungen und Kreditabschlüssen führen. Wann die Bank nach dem ZaDiG 2018 haftet und was Betroffene tun sollten.

Ein gestohlenes Handy kann weit mehr als den Verlust eines Geräts bedeuten. Gelangen Unbekannte an Bankzugänge oder Zahlungsinstrumente, können sie Geld überweisen, Einkäufe tätigen oder sogar Kreditverträge abschließen. Wer haftet für den Schaden – und was sollten Betroffene sofort tun?

Handy gestohlen

Inhaltsverzeichnis

Nach dem Handydiebstahl folgen unberechtigte Zahlungen und Kredite

Bei einem österreichischen Bankkunden wurde während einer Auslandsreise sein Smartphone gestohlen. Das Gerät war mit einem persönlichen Code und Face ID geschützt. Nach seiner Rückkehr informierte er seine Bank über den Diebstahl und verlangte die Sperre seines Kontos und der damit verbundenen Zahlungsinstrumente.

Dennoch wurden danach weitere Zahlungen ausgelöst. Unbekannte schlossen außerdem in seinem Namen Kredit- und Ratenzahlungsverträge ab. Der entstandene Schaden lag im fünfstelligen Bereich.

Der Fall zeigt, wie schnell ein gestohlenes Smartphone zum Zugangspunkt für weitere finanzielle Schäden werden kann. Neben der Bankhaftung ist dabei auch gesondert zu prüfen, ob die ohne Wissen des Betroffenen abgeschlossenen Kreditverträge überhaupt wirksam zustande gekommen sind.

Nicht autorisierte Zahlungen: Wann muss die Bank erstatten?

Nach § 58 ZaDiG 2018 ist eine Zahlung nur dann autorisiert, wenn der Kunde ihrer Ausführung zugestimmt hat. Bestreitet der Kunde die Autorisierung, muss der Zahlungsdienstleister bestimmte Nachweise zur Authentifizierung und Ausführung der Zahlung erbringen. Die bloße Verwendung eines Zahlungsinstruments beweist für sich allein nicht zwingend, dass der Kunde der Zahlung zugestimmt hat.

Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss die Bank den Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem sie davon erfahren hat oder informiert wurde. Das gilt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache Tukowiecka (C‑70/25) auch dann, wenn die Bank dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Grobe Fahrlässigkeit allein ist kein Grund, die sofortige Erstattung zu verweigern.

Eine Ausnahme besteht insbesondere bei einem begründeten Verdacht, dass der Kunde selbst Betrug begangen hat. In Österreich muss die Bank einen solchen Verdacht unverzüglich schriftlich der Finanzmarktaufsicht (FMA) melden.

Auch die Betrugserkennung der Bank kann eine Rolle spielen

Banken müssen angemessene Maßnahmen und Kontrollmechanismen schaffen, um betriebliche und sicherheitsrelevante Risiken zu beherrschen. Dazu gehört auch die Überwachung von Zahlungsvorgängen auf mögliche Betrugsanzeichen.

Das Oberlandesgericht Linz hat in einem anderen Phishing-Fall eine Mitschuld der Bank wegen unzureichender Transaktionsüberwachung bejaht und den Schaden geteilt. Dort waren innerhalb kurzer Zeit zahlreiche ungewöhnliche Überweisungen vorgenommen worden. Die Entscheidung zeigt, dass neben dem Verhalten des Kunden auch die konkrete Betrugserkennung der Bank zu prüfen sein kann. Sie betrifft allerdings einen anderen Sachverhalt und ist nicht ohne Weiteres auf jeden Phishing-Fall übertragbar.

Nach einem Handydiebstahl: schnell Bank und Zahlungsinstrumente sperren

Wer sein Handy verliert oder einen Diebstahl bemerkt, sollte unverzüglich seine Bank informieren und die betroffenen Zahlungsinstrumente sperren lassen. Der Verlust oder die missbräuchliche Verwendung ist der Bank möglichst rasch zu melden. Auch eine Anzeige bei der Polizei, die Sicherung von Nachrichten und Kontoauszügen sowie die schriftliche Bestätigung der Sperrmeldung können für die spätere Klärung wichtig sein.

Prüfen Sie außerdem, ob neben den Zahlungen auch Verträge, Kredite oder Ratenkäufe in Ihrem Namen abgeschlossen wurden. Bestreiten Sie solche Vorgänge gegenüber den jeweiligen Unternehmen ausdrücklich und lassen Sie die weiteren Abbuchungen prüfen.

Handy gestohlen und Geld vom Konto verschwunden? Wir prüfen, ob Zahlungen autorisiert waren, ob die Bank ihre Pflichten erfüllt hat und welche Schritte gegen unberechtigte Abbuchungen oder Vertragsabschlüsse möglich sind

Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen Anela Blöch und ihr Team unter der Telefonnummer 01 3912345 oder per E-Mail bloech@atb.law gerne zur Verfügung.

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