Phishing beim Online-Verkauf: Rund 700 Euro verschwinden vom Konto
Eine Kundin einer polnischen Bank wollte einen Artikel über eine Online-Verkaufsplattform verkaufen. Ein vermeintlicher Käufer schickte ihr einen Link, über den sie den Verkauf bestätigen sollte. Der Link führte jedoch auf eine gefälschte Website, die der Internetseite ihrer Bank täuschend ähnlich sah.
Die Kundin gab dort ihre Online-Banking-Zugangsdaten ein. Kurz darauf überwies ein Dritter rund 700 Euro von ihrem Konto. Als sie den Vorgang am nächsten Tag ihrer Bank meldete, verweigerte diese die Rückerstattung. Sie begründete das damit, dass die Kundin den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht habe.
EuGH: Grobe Fahrlässigkeit allein rechtfertigt keine sofortige Ablehnung
Der EuGH stellte klar: Bei einer nicht autorisierten Zahlung muss der Zahlungsdienstleister den Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem er von der Zahlung erfahren hat oder darüber informiert wurde. Der Vorwurf, die Kundin habe den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, reicht für sich allein nicht aus, um die sofortige Rückerstattung zu verweigern.
Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn berechtigte Gründe den Verdacht stützen, dass der Kunde selbst Betrug begangen hat. In Österreich muss die Bank in diesem Fall die Finanzmarktaufsicht (FMA) unverzüglich schriftlich über den Betrugsverdacht informieren.
Was gilt in Österreich?
Die Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie sind in Österreich in § 67 ZaDiG 2018 umgesetzt. Danach muss die Bank das belastete Konto grundsätzlich wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Der Betrag ist unverzüglich zu erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem die Bank von der Zahlung erfahren hat oder darüber informiert wurde.
Wer trägt den Schaden letztlich?
Die sofortige Rückerstattung beantwortet noch nicht abschließend, wer den Schaden am Ende trägt. Der EuGH trennt diese Fragen: Zunächst ist der nicht autorisierte Betrag grundsätzlich zu erstatten. Danach kann die Bank Ersatz verlangen, wenn sie nachweist, dass der Kunde seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Bank muss die grobe Fahrlässigkeit belegen.
Wie die Bank einen solchen Ersatzanspruch nach österreichischem Recht geltend machen kann, ist damit nicht abschließend geklärt. Der EuGH schreibt nicht vor, dass dafür zwingend ein eigenes Folge-Verfahren geführt werden muss. Der Oberste Gerichtshof hat diese prozessuale Frage bislang offengelassen, das Verfahren zu 8 Ob 115/25g wurde bis zur Entscheidung des EuGH unterbrochen.
Die Autorisierungsfrage bleibt entscheidend
Das EuGH-Urteil betrifft eine Zahlung, die bereits als nicht autorisiert eingestuft wurde. Ob eine Zahlung im konkreten Fall tatsächlich nicht autorisiert war, ist daher weiterhin gesondert zu prüfen.
Nach § 58 ZaDiG 2018 gilt eine Zahlung nur dann als autorisiert, wenn der Zahler ihrer Ausführung zugestimmt hat. Dass Zugangsdaten oder ein Zahlungsinstrument verwendet wurden, beweist eine solche Zustimmung nicht automatisch. Die konkrete Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Phishing entdeckt? Jetzt zählt schnelles Handeln
Wer eine nicht autorisierte Zahlung bemerkt, sollte die Bank unverzüglich informieren und den Online-Banking-Zugang beziehungsweise betroffene Zahlungsinstrumente sperren lassen. Bewahren Sie betrügerische Nachrichten, Links, E-Mails und Screenshots auf. Sie können für die spätere Prüfung wichtig sein.
Verweigert die Bank die Rückerstattung oder wirft sie Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor, sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine nicht autorisierte Zahlung vorliegt und ob die Bank ihre Einwände belegen kann.
Sie sind von einem Phishing-Betrug betroffen oder Ihre Bank verweigert die Rückerstattung? Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen Anela Blöch und ihr Team unter der Telefonnummer 01 3912345 oder per E-Mail bloech@atb.law gerne zur Verfügung.